Nachdem der Insolvenzantrag gestellt ist, muss der Geschäftsführer allen Verfahrensbeteiligten Rede und Antwort stehen, er hat weitreichende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.[1] Im Interesse der Gläubigergemeinschaft müssen Geschäftsführer sogar Tatsachen offenbaren, die eine Forderung gegen sie selbst begründen. Vom Geschäftsführer darf jedoch nicht verlangt werden, dass er seine persönlichen finanziellen Verhältnisse offenlegt, etwa um prüfen zu können, ob eine Forderung ihm gegenüber werthaltig ist.[2]

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