Ob die Frist des § 15a InsO erst bei positiver Kenntnis, bei Kennenmüssen oder unabhängig von subjektiven Merkmalen zu laufen beginnt, ist umstritten. Die wohl überwiegende Ansicht geht von tatsächlichen Umständen, Fakten und Zahlen für den Insolvenztatbestand aus, die i. S. einer offensichtlichen Erkennbarkeit objektiv zu Tage gelegen haben.[1]

Die 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen bei Überschuldung sind eine maximale Höchstfrist. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn noch bis zu ihrem Ablauf die Kriterien für die Unverzüglichkeit erfüllt sind. Versprechen Sanierungsbemühungen von vornherein oder unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen keine Aussicht auf Erfolg, muss die Antragsstellung umgehend erfolgen. Umgekehrt kann eine etwa bestehende konkrete Erfolgsaussicht nicht zu einer Verlängerung der Frist führen, so dass eine Abwendung der Insolvenz durch Sanierung innerhalb von maximal 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen bei Überschuldung abgeschlossen sein muss.[2]

[1] Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64 Rn. 104.
[2] Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64 Rn. 163.

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