In jeden Anstellungsvertrag gehört eine Regelung zur Fortzahlung der Vergütung, denn das Gesetz hält hier keine Regelung bereit, welche die Details regelt. Zwar gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz als typisches Arbeitnehmerschutzgesetz für den Geschäftsführer nicht unmittelbar, jedoch kann auch der Geschäftsführer im Krankheitsfall Fortzahlung seiner Vergütung verlangen. Anwendbar ist § 616 BGB: Danach behält der Dienstverpflichtete seinen Vergütungsanspruch, wenn er ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Erbringung seiner Dienste gehindert wird. Diese auslegungsbedürftige Regelung sollte durch eine Klausel im Anstellungsvertrag präzisiert werden.

Muster

§ 9 Fortzahlung der Vergütung

 
(1) Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für den Fall der unverschuldeten Krankheit oder der sonstigen unverschuldeten Verhinderung. In diesen Fällen werden die Bezüge (Grundvergütung) für die Dauer von 42 Kalendertagen nach Eintritt der Verhinderung fortbezahlt. Je Kalendertag der Verhinderung wird 1/30 der monatlichen Grundvergütung ausbezahlt. Etwaiges dem Geschäftsführer gewährtes Krankengeld, Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld sowie vergleichbare Lohnersatzleistungen werden auf den Anspruch des Geschäftsführers auf Entgeltfortzahlung angerechnet. Der Geschäftsführer tritt ferner schon jetzt Schadensersatzansprüche gegen Dritte ab, die er wegen des Ereignisses, das zur Verhinderung führte, möglicherweise haben wird. Im Fall des Todes wird die Vergütung – ebenfalls für 42 Tage – an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen (Ehegattin, minderjährige oder in der Ausbildung befindliche Kinder) fortbezahlt. Der Geschäftsführer kann durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft bestimmen, welche Personen diese Leistungen erhalten sollen.

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