Die Vergütung des Geschäftsführers muss, da es hier keine Tarife oder Honorarordnungen etc. gibt, in jedem Einzelfall ausgehandelt werden.

 
Hinweis

Gehaltsuntersuchungen zu Rate ziehen

Beide Seiten sollten sich im Vorfeld gründlich über die "übliche" Vergütung informieren, bevor sie in Vertragsverhandlungen eintreten. Hier ermöglichen Gehaltsstrukturuntersuchungen, z. B. der Kienbaum Vergütungsberatung (Postfach 100552, 51605 Gummersbach) oder der BBE (Postfach 250425, 50520 Köln), eine Orientierung.

7.1 Angemessene Vergütung

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist stets die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers einschließlich der Vergütung muss angemessen sein. Die Vergütung muss, um in dieser Hinsicht "wasserdicht" zu sein, einem internen und externen Vergleich standhalten. Das heißt, sowohl im Verhältnis zu den Mitgeschäftsführern als auch zu Geschäftsführern anderer Gesellschaften darf keine unangemessene Überhöhung bestehen. Die Vergütung wird im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen ggf. auf ihre Angemessenheit geprüft.

Muster

§ 7 Vergütung

 
(1) Der Geschäftsführer erhält eine Jahres-Grundvergütung in Höhe von x EUR, die in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von x EUR jeweils zum 30. des Kalendermonats nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben ausbezahlt wird. [bei Bedarf] Zusätzlich erhält der Geschäftsführer als 13. Monatsgehalt zum Novembergehalt einen Betrag von x EUR brutto ausbezahlt. Die GmbH leistet zudem mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld einen Betrag von x EUR brutto. [Bei Bedarf]: Ferner erhält der Geschäftsführer einen Zuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zu der Höhe bis zu der bei gesetzlicher Versicherungspflicht Arbeitgeberanteile abzuführen wären, maximal in Höhe von 50 % der von dem Geschäftsführer geleisteten Versicherungsprämien.

7.2 Gewinntantieme

Bei der Formulierung der Gewinntantieme ist darauf zu achten, dass beim Gesellschafter-Geschäftsführer die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Begrenzung der Höhe der Tantieme auf ein angemessenes Maß ausgeräumt wird. Unter anderem sollte die Tantieme ein Drittel der vereinbarten Grundvergütung nicht übersteigen, sie muss im Voraus prozentual festgelegt sein, insgesamt dürfen an alle Geschäftsführer zusammen nicht mehr als 50 % des Gewinns als Tantieme ausgeschüttet werden.[9]

 
Hinweis

Auslegungsschwierigkeiten vermeiden

Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Tantieme ist besondere Sorgfalt zu verwenden, hier sollte es möglichst keine Auslegungsschwierigkeiten geben, auch bietet es sich an, periodenfremde Gewinne und Verluste zu eliminieren.

Muster

(noch § 7) Gewinntantieme

 
(2)

Zuzüglich zur Grundvergütung erhält der Geschäftsführer folgende Gewinntantieme:

Eine variable Tantieme in Höhe von x % des Jahresgewinnes der Gesellschaft, welche nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt und anschließend in 12 gleichmäßigen Beträgen mit der monatlichen Vergütung ausbezahlt wird. Maximal beträgt die Tantieme 1/3 der vereinbarten Grundvergütung.

Ausgangsgrundlage für die Berechnung der Gewinntantieme ist der festgestellte körperschaftssteuerpflichtige Gewinn der Gesellschaft (= Bemessungsgrundlage). Ergibt der spätere Steuerbescheid der Gesellschaft einen abweichenden Gewinn, so ist dieser für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich, spätere Änderungen des Steuerbescheids, z. B. im Anschluss an Außenprüfungen, lassen die Bemessungsgrundlage hingegen unverändert.
(3)

Dieser Betrag (Bemessungsgrundlage) erhöht sich um:

  1. den Verlust, der durch die Bildung gewinnabhängiger Rückstellungen wie die Gewinntantieme für die Geschäftsführer entstanden ist,
  2. den Verlust, der auf der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Sonderabschreibungen und sonstiger steuerrechtlicher Präferenzen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen, beruht,
  3. den Verlust, der durch nachteilige Geschäfte entstanden ist, die der Geschäftsführer auf Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ausführen musste, wobei der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung vor der Ausführung des Geschäfts anzuzeigen hat, dass er das Geschäft für nachteilig hält,
  4. die im betreffenden Geschäftsjahr an ihn bzw. andere Geschäftsführer ausbezahlte(n) Gewinntantieme, soweit hierfür nicht eine Rückstellung aufgelöst wurde.

Die Bemessungsgrundlage verringert sich um:

  1. Zuschüsse oder Subventionen, die den Gewinn erhöht haben,
  2. etwaige Verlustvorträge, die aus Geschäftsjahren stammen, in denen der Geschäftsführer länger als 6 Monate als Geschäftsführer beschäftigt war,
  3. Gewinne, die durch die Auflösung der gewinnabhängigen Rückstellungen, steuerrechtlichen Sonderposten und sonstiger steuerrechtlicher Positionen entstanden sind,
  4. Gewinne, die durch die Auflösung stiller Reserven entstanden sind.
(4) Hat das Dienstverhältnis im betreffenden Geschäftsjahr nicht während des gesamten Geschäftsjahres, sondern nur teilweise bestanden, verringert sich die Tantieme im entsprechenden prozentualen Ver...

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