Der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers ist in § 43 GmbHG festlegt. Danach hat der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns einzuhalten. Er haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen, wenn er hiergegen verstößt.

Trotzdem sollten seine Sorgfaltspflichten, ebenso wie seine sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten und die Pflichten nach der Rechnungslegung des Geschäftsführers in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden. Auch wenn sich diese wichtigen Pflichten aus dem Gesetz ergeben und nicht durch die Aufnahme in den Anstellungsvertrag begründet werden, empfiehlt sich eine Wiederholung (= deklaratorisch), damit der Geschäftsführer sie vor Augen hat.

Muster

§ 6 Pflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers

 
 
(1) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Er wird seine gesamten Erfahrungen und Kenntnisse einbringen.
(2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers sowohl in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht wahr.
(3) Der Geschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- u. Verlustrechnung) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und mit einem von ihm anzufertigenden Geschäftsbericht jedem Gesellschafter zu übersenden.

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