Die Gesellschafterversammlung hat die Möglichkeit, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.[4] Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer nunmehr auch mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten Geschäfte mit der GmbH tätigen kann.

 
Praxis-Beispiel

Insichgeschäft und Drittvertretung

  • Insichgeschäft: Der Geschäftsführer könnte einen der GmbH gehörigen Dienstwagen an sich selbst verkaufen, indem er das Kaufvertragsformular sowohl für die GmbH als auch für seine eigene Person unterzeichnet.
  • Drittvertretung: Ein Fall der Drittvertretung, die ebenfalls gestattet werden kann, läge vor, wenn der Geschäftsführer das Dienstfahrzeug nicht für sich selbst, sondern etwa für seine Ehefrau kauft und für diese sogleich die entsprechende Erklärung auf dem Kaufvertragsformular abgibt.

Muster

§ 4 Abschluss von Geschäften mit sich selbst oder als Vertreter von Dritten

– bei Bedarf –

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

[4] Vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 5. Aufl. 2019, S. 49 ff.

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