Sinnvoll ist die Aufnahme eines Zustimmungskatalogs, der je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls ausgestaltet wird. Der Zustimmungskatalog kann auch in einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung enthalten sein.

Muster

(noch § 3) Zustimmungskatalog

 
 
(3) Insbesondere bedürfen folgende Rechtsgeschäfte vor ihrer Vornahme der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
 

(Zustimmungskatalog ist nach Bedarf festzulegen)

  1. Sämtliche Grundstücksgeschäfte, sowohl Verpflichtungs- als auch Erfüllungsgeschäfte, einschließlich der Belastung, der Veräußerung und des Erwerbs von Grundstücken,
  2. Verträge mit einem Volumen, das einen Betrag von × EUR übersteigt,
  3. die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen mit einer monatlichen Verpflichtung von mehr als × EUR,
  4. die Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, mit Ausnahme von geringfügig oder kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern,
  5. die Einräumung von Sonderleistungen gegenüber Arbeitnehmern oder freien Mitarbeitern, durch die diesen Versorgungsleistungen, Tantiemen oder sonstige Ansprüche eingeräumt werden,
  6. die Aufnahme von Krediten, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen,
  7. die Gewährung und die Zusage von Krediten sowie die Einräumung von Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen für Dritte,
  8. die Eröffnung und die Aufgabe von Filialen bzw. Zweigniederlassungen,
  9. die Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens bzw. des Betriebs oder von Betriebsteilen,
  10. die Erteilung und der Widerruf von Prokura und Generalhandlungsvollmacht,
  11. der Abschluss, die Aufhebung und die Änderung von Verträgen mit verschwägerten oder verwandten Personen eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführers.

Der hier vorgeschlagene Zustimmungskatalog ist in jedem Fall anzupassen. Ein derartiger ausführlicher Zustimmungskatalog kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung "an der kurzen Leine" geführt werden soll. Auch muss im Blick behalten werden, dass Verstöße gegen einen Zustimmungskatalog, der zu eng gefasst ist oder der in der Praxis gar nicht mehr praktiziert wird, leicht begangen werden können. Soll der Geschäftsführer dann doch wegen eines Geschäfts in die Haftung genommen werden, das sich nachteilig für die GmbH ausgewirkt hat und dort zu Schäden geführt hat, könnte ein wissentlicher Verstoß vorliegen, sodass ein etwaiger Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung gefährdet sein könnte.

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