Die Pflicht des Geschäftsführers zur strikten Geheimhaltung ist in § 85 GmbHG gesetzlich verankert. Danach stellt es eine Straftat dar, wenn er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart. Gleiches gilt für ihre Verwertung.
Geheimhaltungspflicht
Dem Geschäftsführer ist es bei Strafe untersagt, ein geheimgehaltenes Rezept für Eiscreme nach seinem Ausscheiden für seine eigenen Zwecke zu verwerten oder Dritten preiszugeben.
Muster
§ 11 Geheimhaltung
Der Geschäftsführer ist zur strikten Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auch nach seinem Ausscheiden – verpflichtet. Er wird auf die strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des Geheimhaltungsgebots hingewiesen. |
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