Die Regelung des Urlaubs sollte unbedingt im Anstellungsvertrag erfolgen, denn das Bundesurlaubsgesetz gilt für den Geschäftsführer nicht unmittelbar. Neben der Vereinbarung der Anzahl der Urlaubstage ist die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung, d. h. der Auszahlung des Urlaubs in Geld, detailliert zu regeln, da hier ein erhebliches Streitpotential "schlummert". Nimmt der Geschäftsführer eigenmächtig, d. h. ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung, Auszahlungen für nicht genommenen Urlaub an sich vor, kann dies nicht nur eine Rückforderung derartiger Zahlungen seitens der Gesellschaft, sondern auch eine Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund nach sich ziehen.[11]

Muster

§ 10 Urlaub

 
  Der Geschäftsführer hat im Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub, wobei von einer 5-Tage-Woche auszugehen ist. War der Geschäftsführer nicht während des gesamten Kalenderjahres tätig, stehen ihm für jeden vollen Kalendermonat 2,5 Urlaubstage zu. Der Geschäftsführer unterliegt hinsichtlich seiner Urlaubsplanung keinen Weisungen. Der Urlaub ist so zu nehmen, dass die Belange der Gesellschaft gewahrt bleiben. Nicht genommene Urlaubstage können in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wobei diese dann bis zum 30. September genommen werden müssen. Anschließend besteht nur noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wobei pro Urlaubstag 1/20 der monatlichen Grundvergütung, die zum Zeitpunkt der Abgeltung vereinbart ist, zu entrichten ist. Der Geschäftsführer ist berechtigt, die Auszahlung selbst vorzunehmen, er hat jedoch der nächsten Gesellschafterversammlung eine Abrechnung vorzulegen. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht ebenfalls ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in gleicher Höhe, falls die Gesellschaft nicht von der Möglichkeit der Freistellung vom Dienst gegen Verrechnung mit dem Urlaubsanspruch Gebrauch macht.

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