Rz. 53

Innerhalb einer KG können sowohl durch Entnahmen der Gesellschafter als auch durch eintretende Verluste negative Kapitalkonten entstehen. Entsprechende Konten sind getrennt zu führen, da im Falle von Entnahmen die persönliche Haftung des Kommanditisten insoweit wieder auflebt und ein Forderungsanspruch der GmbH & Co. KG gegenüber dem Kommanditisten besteht.

Negative Kapitalkonten infolge von Verlusten begründen keine persönliche Haftung des Kommanditisten.

 

Rz. 54

Im Rahmen der Handelsbilanz ist es zulässig, einem Kommanditisten über die Summe seiner Hafteinlage hinaus Verluste zuzuweisen. Zwar hat der BFH mit Grundsatzurteil vom 13.3.1964[1] das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten auch für das Steuerrecht anerkannt, allerdings bewirkt die danach eingefügte gesetzliche Regelung des § 15a EStG, dass eine steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste stark eingeschränkt ist.

[1] BFH, Urteil v. 13.3.1964, VI 343/615, BStBl 1964 III S. 359; s. a. BFH, Urteil v. 14.5.1991, VIII R 31/88, BStBl 1992 II S. 167.

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