Rz. 44

In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hat das FG Düsseldorf[1] zu dem Thema Stellung genommen und entschieden, dass der Gewinnanteil der GmbH aus ihrer Beteiligung als Gesellschafterin einer GmbH & Co. (Beteiligungsgewinn) auf den gemeinsamen Bilanzstichtag zurückzubeziehen ist, sofern beide Gesellschaften auf den gleichen Stichtag bilanzieren und die KG ihre Bilanz früher als die GmbH erstellt. Werden beide Gesellschaften (GmbH und KG) von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen beherrscht, so ist es möglich und notwendig, den Beteiligungsgewinn in jedem Fall auf den gemeinsamen Bilanzstichtag zurückzubeziehen.

Liegt der Bilanzstichtag der GmbH & Co. KG vor dem der GmbH, so kann die GmbH ihren Anteil am Gewinn der GmbH & Co. KG nur dann in ihrer Bilanz aktivieren, wenn vor Beendigung des Abschlusses der GmbH der ausschüttungsfähige Gewinn von den Gesellschaftern der KG festgestellt ist oder anhand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werde kann, dass die Gesellschafter der KG endgültig entschlossen waren, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen.[2]

Liegt der Bilanzstichtag der GmbH & Co. KG später als der der GmbH, so darf die GmbH ihren Gewinnanteil selbst dann nicht in die Bilanz aufnehmen, wenn der Gewinn bei der GmbH & Co. KG noch vor Beendigung des Abschlusses der GmbH festgestellt wurde, da die Gewinnfestsetzung auf den Abschlussstichtag der GmbH & Co. KG erfolgt und nicht auf den früheren Abschlussstichtag der GmbH. Am Abschlussstichtag der GmbH gehört somit der Gewinnanspruch der GmbH am Gewinn der GmbH & Co. KG, der ein wirtschaftlich verselbstständigtes Wirtschaftsgut darstellt, rechtlich noch nicht zum Vermögen der GmbH. Der Gewinnanteil kann erst in der Bilanz des Geschäftsjahres der GmbH ausgewiesen werden, in dem das Geschäftsjahr der GmbH & Co. KG endet.

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