2.1 Buchführungspflicht nach Handelsrecht

 

Rz. 12

Sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die Kommanditgesellschaft gilt die in § 238 Abs. 1 HGB niedergelegte Verpflichtung des Kaufmanns, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten.[1]

Zudem verlangt § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Komplementär-GmbH und der KG die Aufstellung einer Handelsbilanz; hierbei sind die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (§§ 246 bis 251 HGB) und die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252 bis 256 HGB) sowie die nur für GmbH & Co. KG und Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB zu beachten; u. a.:

  • Bei der Rückstellungsbewertung sind künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen; die Rückstellungen sind abzuzinsen.[2]
  • Sofern sich Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ergeben, können diese in gleichmäßig bemessenen Jahresraten bis zum 31.12.2023 angesammelt werden.[3]
  • Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist im Einzelabschluss zu aktivieren.
  • Die Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche Untergrenze angepasst.[4]
  • Geänderte Vorschriften zur Währungsumrechnung (Devisenkassamittelkurs).
  • Abgrenzung latenter Steuern.

Bei der GmbH trifft die Buchführungspflicht den Geschäftsführer; dieser ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.[5] Bei der GmbH & Co. KG obliegt die Buchführungspflicht dem Komplementär, also der GmbH.

Die Buchführungspflicht beginnt handelsrechtlich mit dem Beginn des Handelsgewerbes, d. h. von der ersten Vorbereitung an. Das bedeutet, dass sowohl bei der GmbH als auch bei der Kommanditgesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister Bücher dann zu führen sind, wenn der Betrieb eines Handelsgewerbes aufgenommen ist.

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH müssen daher sowohl für die GmbH als auch für die Kommanditgesellschaft Buch führen. Die Verpflichtung können sie auf geeignete und zuverlässige Personen übertragen, müssen diese jedoch überwachen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann strafbar sein.[6]

2.2 Buchführungspflicht nach Steuerrecht

 

Rz. 13

Nach § 140 AO werden die GmbH und die GmbH & Co. KG verpflichtet, die Buchführungsvorschriften des HGB auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen.

Nach § 5 Abs. 1 EStG "ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt". Das bedeutet, dass die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten maßgeblich bleiben, dass jedoch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte diese Maßgeblichkeit durchbrechen.[1]

Folgende Grundsätze sind zu unterscheiden:

  • Handels- und Steuerbilanz stimmen überein, d. h. in der Steuerbilanz kann der Ansatz und/oder die Bewertung der Handelsbilanz übernommen werden.[2] Die Maßgeblichkeit ist gewährt.
  • Handels- und Steuerbilanz fallen auseinander, z. B. Bewertung von Pensionsverpflichtungen, Ansatz degressiver AfA; d. h. der Ansatz/die Bewertung in der Steuerbilanz weicht von der Handelsbilanz ab.[3] Die Maßgeblichkeit ist eingeschränkt.
  • Handels- und Steuerrecht fallen auseinander, da aufgrund zwingender steuerrechtlicher Vorschriften ein von der Handelsbilanz abweichender Bilanzansatz angesetzt wird, z. B. Bildung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, keine Bildung einer Drohverlustrückstellung.[4] Es liegt eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit vor.

Zudem besteht gemäß § 5b EStG ab ab dem Veranlagungszeitraum 2013 steuerlich die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach einheitlich vorgeschriebenem Datensatz – sog. Taxonomie – durch Datenfernübertragung der Finanzverwaltung zu übermitteln (sog. E-Bilanz).[5] Bei einer GmbH & Co. KG kann es neben der Gesamthandsbilanz mehrere verschiedene E-Bilanzen geben, man denke an die Sonder- und Ergänzungsbilanzen für jeden Mitgesellschafter. Auch diese sind in jeweils gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[6]

Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu vermitteln.[7]

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