Es müssen zwei Gesellschaften gegründet werden:

  • die GmbH und
  • die KG.

Dazu bedarf es einer GmbH-Satzung und eines KG-Gesellschaftsvertrags.

Sowohl die GmbH als auch die KG sind den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu errichten.

 
Hinweis

GmbH-Gründung

Zunächst ist die Gründung der GmbH erforderlich, denn ihre Existenz ist für den Abschluss des KG-Vertrages, in dem sie die Komplementärstellung einnimmt, zwingende Voraussetzung.

6.1.1 Gründung der Komplementär-GmbH

Die GmbH unterliegt den Formvorschriften des GmbH-Gesetzes, so dass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Als Gesellschaftszweck ist in der GmbH-Satzung die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG zu nennen.[3]

[3] Hinsichtlich der Einzelheiten der GmbH -Gründung wird auf ........verwiesen

6.1.2 Gründung der KG

Der KG-Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften, es sei denn, es werden darin Regelungen getroffen, für die sich eigene Formvorschriften ergeben, wie etwa für die Übertragung von Grundstücken oder für Schenkungen.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist jedoch immer die Schriftform zu empfehlen.

 
Hinweis

Voraussetzungen

In personeller Hinsicht bedarf es für den Abschluss des Vertrages zumindest eines Kommanditisten sowie der bereits gegründeten (nicht notwendig auch in das Handelsregister eingetragenen) Komplementär-GmbH, die durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.

Sofern die Komplementär-GmbH zeitgleich oder zumindest nur kurze Zeit vor der Errichtung der KG gegründet wurde, ergibt sich in der Regel das Problem, dass die GmbH bei der KG-Gründung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Dies ist jedoch gem. § 11 Abs. 1 GmbHG zwingende Voraussetzung für ihr Entstehen.

 
Hinweis

Vor-GmbH

Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auch die GmbH i.G. (in Gründung) – auch Vor-GmbH genannt – schon als Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungieren kann.

6.1.3 Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister

Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss Folgendes enthalten:

  • die Namen der Gesellschafter einschließlich Adresse und Geburtsdatum,
  • die Firma,
  • den Sitz,
  • eine inländische Geschäftsanschrift,
  • den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft,
  • die Höhe der Einlage der Kommanditisten,
  • ggf. Abweichungen von der Vertretungsverhältnissen und
  • den Geschäftszweig.

Die Handelsregisteranmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden.

 
Praxis-Tipp

Risiken minimieren

Geschäfte, die ein erhebliches wirtschaftliches Gefährdungspotenzial bergen, sollten erst nach der Eintragung ins Handelsregister durchgeführt werden. Erst dann ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Davor besteht das Risiko, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten, die im Stadium der Vor-GmbH entstanden sind, haften.

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