Die Anmeldung darf erst nach Leistung der notwendigen Mindesteinzahlungen erfolgen. Jeder Gesellschafter muss mindestens ¼ der von ihm übernommenen Bareinlage auf ein GmbH-Konto einzahlen. Insgesamt ist aber mindestens ein Betrag von 50 % des Mindeststammkapitals (mithin 12.500 EUR) direkt zu erbringen.

 
Praxis-Beispiel

GmbH-Gründung durch Bargründung

Die Freunde Pots und Lies möchten eine GmbH gründen. Das Stammkapital soll in Höhe des Mindestkapitals (25.000 EUR) erbracht werden. Die Gründung soll als Bargründung durchgeführt werden und jeder Gesellschafter soll ein Anteil von 50 % (ergo je 12.500 EUR) erhalten. Pots und Lies wollen nun wissen, welche Mindesteinlagen von Ihnen zu erbringen sind.

Gemäß GmbHG müssen die Gesellschafter bei Gründung mindestens Pots und Lies müssen 1/4 ihres Anteils am Nennkapital erbringen, mithin 1/4 von 12.500 EUR (= 3.125 EUR).

Da aber ergänzend hierzu für die Gründung und Eintragung der Gesellschaft die Erbringung von mindestens 1/2 des Mindeststammkapitals einer GmbH (also 1/2 von 25.000 EUR) zwingend notwendig ist, erhöht sich die Mindesteinlage von Pots und Lies entsprechend.

Abwandlung:

Gründet Pots hingegen allein als sogenannter Einmann-Gründer eine GmbH, muss er die notwendigen 50 % des Mindeststammkapitals (12.500 EUR) für die Anmeldung der GmbH auch in voller Höhe direkt erbringen.

 
Praxis-Tipp

Vorteil der Bargründung

Die Bargründung hat den Vorteil, dass die neu gegründete GmbH sofort liquide Mittel zur Verfügung hat.

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