Die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie die Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, bedürfen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Form. Wird die Form nicht beachtet, ist die Abtretung bzw. die schuldrechtliche Abtretungsverpflichtung nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch nicht nur die vertragliche Begründung der Abtretungsverpflichtung zwingend beurkundungspflichtig, sondern es bedürfen auch alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen, der notariellen Beurkundung ("Vollständigkeitsgrundsatz"). Das kann sogar korrespondierende Verträge mit Dritten erfassen (z. B. Gewährleistungsversicherung). Formbedürftig sind grundsätzlich auch spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages.

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