Das Ende der Liquidation wird vom Liquidator zur Eintragung angemeldet. Das Registergericht prüft die Voraussetzungen, z. B. den Ablauf des Sperrjahres, und löscht dann schließlich die Gesellschaft im Handelsregister.[1]

Praxisrelevant ist zudem die Löschung wegen Vermögenslosigkeit der GmbH[2], bei welcher die vorhergehenden Teilschritte entfallen.

Erst wenn die GmbH im Handelsregister gelöscht ist, ist diese rechtlich nicht mehr existent.

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