In aller Regel beschäftigt eine GmbH auch Arbeitnehmer, und sei es nur den Geschäftsführer. Dieser ist steuerlich grundsätzlich – und damit oftmals abweichend vom Sozialversicherungsrecht – als abhängig Beschäftigter zu qualifizieren.

Wie jeder Arbeitgeber ist die GmbH verpflichtet, vom vertraglich vereinbarten und steuerlich anerkannten Arbeitslohn die Lohnsteuer und weitere Abzugsbeträge (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese auf Rechnung des Arbeitnehmers einbehaltenen Steuerabzugsbeträge werden ihm auf seine Einkommensteuer angerechnet.

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