Neben einem beschlussfassenden Organ benötigt die GmbH noch ein handelndes Organ – den Geschäftsführer.[1] Dieser vertritt die GmbH nach außen. Als Geschäftsführer kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden. Die Gesellschafter sollten allerdings auf deren fachliche Qualifikation achten.

Unter Umständen ist eine Person von einem Geschäftsführeramt ausgeschlossen. So gibt § 6 Abs. 2 GmbHG einen umfangreichen Katalog vor, welche Ausschlussgründe bestehen können, z. B. wegen einer vorhergehenden Straftat, insbesondere Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Betrug oder Untreue.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH entsprechend den Weisungen der Gesellschafterversammlung bzw. den ihm auferlegten Beschränkungen unter Beachtung von Gesetz und Satzung.[2] Er vertritt die GmbH im Rechts- und Geschäftsverkehr. Zu achten ist darauf, dass der Geschäftsführer erforderlichenfalls von dem Verbot von Insichgeschäften bzw. von Mehrfachvertretungen – das sog. Selbstkontrahierungsverbot – im Gesellschaftsvertrag bzw. in einem Beschluss der Gesellschafter befreit worden ist.[3]

[1] § 6 Abs. 1 i. V. m. § 35 GmbHG.

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