Die Gesamtheit der Gesellschafter tritt in der Gesellschafterversammlung zusammen und fasst darin alle für die geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der GmbH wichtigen bzw. erforderlichen Beschlüsse. Das Zusammentreten ist auch fernmündlich bzw. mittels Videokommunikation möglich, wenn dem alle Gesellschafter zustimmen.[1] Ggf. ergibt sich die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung abweichend von der gesetzlichen Grundregel in den §§ 45 ff. GmbHG aus den individuellen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) der GmbH.

Zu den regelmäßigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gehören:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses;
  • der Beschluss über die Ergebnisverwendung;
  • die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers;
  • eventuelle Satzungsänderungen oder
  • die Auflösung der Gesellschaft.

Neben dem Recht und der Pflicht zur Beschlussfassung ist ein Gesellschafter verpflichtet, die vereinbarte Stammeinlage zu leisten.[2] Er hat das Recht, einen Anteil am erzielten Jahresüberschuss ausgeschüttet zu bekommen. Eng damit verbunden ist das Recht auf Auskunft gegenüber dem Geschäftsführer, einschließlich dem Recht auf Einsicht in die Bücher.

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