Eine GmbH gilt unabhängig von der konkreten Tätigkeit als Handelsgesellschaft i. S. d. HGB.[1] Damit ist die Tätigkeit ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, für den unabhängig vom Unternehmenszweck stets und in vollem Umfang Gewerbesteuer anfällt.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist zunächst das körperschaftsteuerliche Einkommen der GmbH. Dieses wird um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen verändert, woraus sich der sog. Gewerbeertrag ermittelt. Der GmbH steht grundsätzlich kein Freibetrag zu, sodass die Gewerbesteuer – abgesehen von einer Abrundung – bereits ab dem ersten Euro Gewinn anfällt.

Aus dem Gewerbeertrag wird der Gewerbesteuermessbetrag i. H. v. 3,5 %[2] vom Finanzamt ermittelt und festgestellt.

Die konkrete Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz der Gewerbesteuer der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Überschlägig lässt sich jedoch mit einer gewerbesteuerlichen Belastung von rund 15 % kalkulieren. Diese Belastung ist definitiv, da es – anders als bei Personenunternehmen – für eine GmbH bzw. bei deren Gesellschaftern keine Steuerermäßigung nach § 35 EStG gibt. Zudem kann die Gewerbesteuer seit 2008 steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

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