Die GmbH verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll rechtsfähig. Dies erstreckt sich auch auf das Steuerrecht, in welchem die GmbH als eigenes Steuersubjekt fungiert. Relevant für die GmbH sind als Steuerarten die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Zugleich ist eine GmbH im Regelfall auch Unternehmerin und unterliegt damit der Umsatzsteuer.

Ein weiterer Ausfluss der eigenen Rechtspersönlichkeit ist, dass die GmbH mit ihren Gesellschaftern rechtswirksame Verträge abschließen kann, die grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen sind. Allerdings finden derartige Vereinbarungen ihre Grenzen in der erforderlichen Fremdüblichkeit. Dabei wird die vertragliche Regelung dem Grunde und der Höhe nach auf den Prüfstand gestellt und insbesondere hinterfragt, ob die GmbH auch mit einem fremden Dritten eine vergleichbare Vereinbarung geschlossen hätte.

Wird dies verneint, scheitert daran i. d. R. auch die steuerliche Anerkennung. Ein gebuchter Betriebsausgabenabzug wird im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung (und damit außerbilanziell) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einkommenserhöhend korrigiert.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge