Leitsatz

Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung i.S.v. § 42 AO zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen.

 

Normenkette

§ 42 Abs. 1 AO, § 2, § 8 EigZulG

 

Sachverhalt

Der Kläger erhielt von seinen Eltern im Weg vorweggenommener Erbfolge deren Hof. Zugleich übertrugen sie ihm das Wohnhaus der Hofstelle zu einem Kaufpreis von 100.000 DM, der durch ein im Dezember 1996 aufgenommenes und über einen Zeitraum von 34 Jahren zu tilgendes (Bank-)Darlehen mit einem variablen Zinssatz von zunächst 5,45 % finanziert und im selben Monat an den Vater des Klägers gezahlt wurde. Der Vater legte den Betrag als monatlich fälliges Termingeld an, löste das Festgeldkonto im Oktober 1997 auf und schenkte dem Kläger den Betrag zuzüglich entstandener Guthabenzinsen. Mit dem geschenkten Betrag löste der Kläger das Darlehen noch im Oktober 1997 ab. Ab 1996 beantragte er Eigenheimzulage und bezifferte die Anschaffungskosten in Höhe der Kaufpreiszahlung.

Das FA teilte dagegen den Kaufpreis anhand der Verkehrswerte des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und des Wohnhauses auf und ging von einer Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage i.H.v. nur 17.750 DM aus. Die dagegen erhobene Klage wies das FG wegen Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs ab. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidung

Der BFH hat die tatsächliche Würdigung des FG, angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO vor, als möglich und damit als für ihn bindend angesehen. Der Kläger habe trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung keine Umstände vorgetragen, die das Indiz für eine von Anfang an beabsichtigte Rückübertragung, nämlich den zeitlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung, Zahlung des Kaufpreises und alsbaldiger Rückschenkung erschüttern könnten.

Im Hinblick darauf habe das FG auch die – eine verfahrensmäßige Abwicklung einer Rückschenkung zumindest erleichternden – Entscheidungen der Kaufvertragsparteien wie u.a. die Art der Fremdfinanzierung des Kaufpreises sowie die Art der zwischenzeitlichen Anlage des Kaufpreises durch den Vater des Klägers als Bestätigung für die indizielle Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kaufpreiszahlung und Rückschenkung heranziehen dürfen.

 

Hinweis

Rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 Abs. 1 AO ist eine Gestaltung, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 14.1.2003, IX R 5/00, BFH-PR 2003, 172). Diese Voraussetzungen erfüllt eine Gestaltung zur Erlangung der Eigenheimzulage, wenn ein Grundstück gegen Entgelt verkauft und gleichzeitig die spätere (Rück-)Schenkung des Geldbetrags an den Erwerber vereinbart wird. Denn eine solche Vereinbarung offenbart den Gesamtplan der Vertragsparteien, das Wohnhaus (wirtschaftlich) unentgeltlich zu überlassen und durch die Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung lediglich die Festsetzung einer Eigenheimzulage zu ermöglichen.

Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH, Urteil vom 31.7.2002, X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.; kritisch zur Gesamtplanrechtsprechung Crezelius, FR 2003, 537, Fischer, FR 2003, 1013; Förster/Schmidtmann, StuW 2003, 114; Strahl, FR 2004, 929). Die für die Annahme eines solchen Gesamtplans erforderliche Beherrschbarkeit der einzelnen Teilschritte ist schon in Fällen der vorliegenden Art bereits deshalb gegeben, weil die streitige Rückzahlung nicht von fremdbestimmten, sondern nur vom Schenker selbst bestimmten Umständen abhängig ist.

Dementsprechend ist nach der BFH-Rechtsprechung die Anerkennung von Mietverträgen ausgeschlossen, wenn die belastende Wirkung der (Mietzahlungs-)Vereinbarung von vornherein durch gegenläufige Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeglichen wird (BFH, Urteil vom 17.12.2003, IX R 56/03, BFH-PR 2004, 223, betr. Entgeltvereinbarung für den Verzicht des Mieters auf ein Wohnungsrecht einerseits und Mietvereinbarung in Höhe des Entgelts).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.2005, IX R 76/03

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