H 1.1 Steuerberechtigung
Hebeberechtigung
Mindesthebesatz
>§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG
H 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer
H 1.2 (1)
Grundsatz der Verwaltungszuständigkeit
Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu (>Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie kann von einem Land ganz oder zum Teil auf die Gemeinden übertragen werden (>Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG).
Übertragung der Verwaltung
H 1.2 (2)
Umfang der Zuständigkeit
Zur Zuständigkeit bei Stundung, Erlass und Niederschlagung der Gewerbesteuer (>R 1.6 Abs. 2).
H 1.2 (3)
Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden
- Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, hat die hebeberechtigte Gemeinde nach § 21 Abs. 3 Satz 1 FVG das Recht, sich über die für die Gewerbesteuer erheblichen Vorgänge bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu unterrichten. Dieses Recht erstreckt sich auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft.
- Das Recht der gemeindlichen Teilnahme an Außenprüfungen der Finanzbehörden (>§ 21 Abs. 3 S. 2 FVG), stellt ausschließlich eine interne Befugnis im Verhältnis der Gemeinden zur Finanzverwaltung dar. Das Teilnahmerecht ist im Rahmen der Prüfungsanordnung des Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verwirklichen. Die Finanzverwaltung hat der Gemeinde die Teilnahme zu ermöglichen und muss ihr die damit verbundene Informationsbefugnis sichern. Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der – abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen – hinsichtlich gewerbesteuerlicher Sachverhalte lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Prüfer der Finanzverwaltung besitzt. Der Gemeindebedienstete darf nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen. Einwendungen gegen die Person des Gemeindebediensteten oder gegen dessen Teilnahme an sich hat der Steuerpflichtige gegenüber dem für die Außenprüfung verantwortlichen Finanzamt auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg vorzubringen (>BVerwG vom 27.1.1995 – BStBl II S. 522).
H 1.4 Gewerbesteuermessbescheid
Allgemeines
Der Gewerbesteuermessbescheid ist Steuerbescheid im Sinne der AO (>§ 184 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 155 Abs. 1 AO). Die Vorschriften der AO, insbesondere zu Form und Inhalt, Bestimmtheit sowie Bekanntgabe und Bestandskraft von Steuerbescheiden, sind somit zu beachten.
H 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
H 1.5 (1)
Allgemeines
Ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift i. S. d. R 1.5 Abs. 1 nicht ergangen, gilt für die Zulässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO Folgendes:
Sind für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer die Gemeinden zuständig, sind die Finanzämter grundsätzlich nicht befugt, den Steuermessbetrag dadurch niedriger festzusetzen, dass nach § 163 Satz 1 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, außer Betracht gelassen werden. Verfahrensrechtlich bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das Finanzamt den Steuermessbetrag in der bezeichneten Weise niedriger festsetzt, nachdem die zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer befugte Gemeinde dieser Maßnahme zugestimmt hat (>BFH vom 9.1.1962 – BStBl III S. 238, vom 8.11.1962 – BStBl 1963 III S. 143 und vom 24.10.1972 – BStBl 1973 II S. 233).
Billigkeitsregelungen in BMF-Schreiben
BMF-Schreiben auf dem Gebiet der Einkommen- oder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen im Sinne des § 163 Satz 1 AO aus sachlichen Gründen enthalten. Diese Billigkeitsregelungen in einer Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesfinanzbehörde finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags Eingang, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 AO).
Folgen aus Hinzurechnung bei Weitervermietung oder Weiterverpachtung
Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit (BFH vom 4.6.2014 – BStBl 2015 II S. 293).
Sanierungsgewinn
Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (>BMF vom 27.3.2003 –...