Der Übergang eines ertragsteuerlich relevanten Betriebes zur Liebhaberei ist für sich genommen kein Umstand, der dazu führt, einen sog. Übergangsgewinn zu versteuern. Es handelt sich (noch) nicht um eine Betriebsaufgabe. Solange der Steuerpflichtige keine Betriebsaufgabe erklärt, bleibt das bisher dem Betrieb dienende Vermögen weiterhin Betriebsvermögen. Alle Wertänderungen, die das verbliebene Betriebsvermögen während der Liebhaberei erfährt, sind ertragsteuerlich unbeachtlich. Erst wenn das verbliebene Betriebsvermögen veräußert oder entnommen wird oder der gesamte (Liebhaberei-)Betrieb aufgegeben wird, sind die realisierten und zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgeschriebenen stillen Reserven als nachträgliche Gewinneinkünfte zu versteuern.[1]

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn zu ermitteln und zu versteuern.[2]

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