Hinweis

Schulderlass

Verzichtet ein Gläubiger auf seine Forderung, entsteht bei dem Schuldner ein Gewinn, sofern der Schulderlass nicht auf privaten Gründen beruht.[1],[2] Waren die Schulden "zum Zwecke der Sanierung" erlassen worden, konnten die Gewinne bis 1997 als Sanierungsgewinne steuerfrei sein. Danach war bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH im November 2016 eine Steuerstundung mit anschließendem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich. Auf die Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber reagiert. Durch die gesetzliche Änderung werden Gewinne und Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen, die nach dem 8.2.2017 entstanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Dies ist auf Antrag auch zulässig in Fällen, in denen Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden.[3],[4]

Der Wegfall einer passivierten betrieblichen Rentenverpflichtung infolge des Versterbens des Rentenberechtigten führt zur erfolgserhöhenden Ausbuchung des Passivbetrags in der Bilanz zum Ende des Todesjahrs.[5]

Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der ein Darlehen nur zulasten von Gewinnen u. Ä. bedient zu werden braucht, führt nicht zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeiten.[6]

Gewinnerhöhend aufzulösen oder zu mindern sind Verbindlichkeiten, soweit sie mit Sicherheit nicht mehr zu erfüllen sind.[7]

Bei Fremdwährungsdarlehen kann eine Novation zu einer Gewinnrealisierung führen, wenn wirtschaftlich das frühere und das neue Schuldverhältnis nicht identisch sind. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen ersetzt wird.[8]

[2] BMF, Schreiben v. 21.2.2002, BStBl 2002 I S. 262, unter III. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 549, BStBl 2022 I S. 366.
[3] Zu Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vgl. BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240 i. V. m. BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 18; OFD Frankfurt v. 11.5.2016, S 2140 A – 4 – St 213, Haufe-Index 9510541; BFH, Beschluss v. 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl 2017 II S. 393; BFH, Beschluss v. 8.5.2018, VIII B 124/17, BFH/NV 2018 S. 822,

§ 3a, § 52 Abs. 4a EStG, § 8 Abs. 8, 9, § 8c, § 8d § 15 KStG, § 7b, § 36 Abs. 2b GewStG, jeweils i. d. F. des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtsüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl. 2017 I S. 2074.

[4] Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus einem Planinsolvenzverfahren (§§ 217 ff. InsO), aus einer erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) oder einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 18. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 618, BStBl 2022 I S. 366.

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