Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.[1] Das ist z. B. der Fall, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, seine Verpflichtung also wirtschaftlich erfüllt hat.[2] Dem Schuldner der Gegenleistung steht damit die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht mehr zu.

Das Zahlungsrisiko des Leistenden reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungsansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts ist beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung realisiert. Daran ändert auch eine ggf. spätere Anfechtung des der Aktivierung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nichts.[3]

Ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt worden ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird.[4] Hängt der Anspruch eines bilanzierenden Steuerpflichtigen auf eine Prämie davon ab, dass bis zum Ablauf des Bilanzstichtags ein bestimmtes Ereignis nicht eintritt, und tritt dieses bis zum Bilanzstichtag tatsächlich nicht ein, ist der Anspruch auch dann bereits in der Bilanz für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu aktivieren, wenn die Vertragsparteien den Nichteintritt des Ereignisses erst nach Ablauf des Bilanzstichtags feststellen können.[5]

Nach diesen Grundsätzen ist auch ein Anspruch auf eine Abschlussprovision zu aktivieren, sobald die Vermittlungsleistung erfüllt ist, nachdem also der vermittelte Vertrag zustande gekommen ist.[6]

Hängt die Höhe einer durch Abrechnung noch wesentlich zu konkretisierenden Forderung zusätzlich von Abrechnungshandlungen einer dritten, außerhalb der Einflusssphäre des Steuerpflichtigen stehenden Person oder Stelle ab, mangelt es an der für eine Forderungsaktivierung notwendigen Gewissheit. Der Gewinn ist in diesen Fällen noch nicht realisiert.[7]

Forderungen aus dem Verkauf von Grundstücken sind realisiert mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten.[8]

Bestrittene Forderungen

Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung sind nicht anzusetzen, solange sie bestritten sind. Erst die unbestrittene oder rechtskräftig zuerkannte Forderung ist auszuweisen. Gleiches gilt für bestrittene Schadensersatzforderungen.[9],[10] Letztere sind auch nach Betriebsaufgabe noch Betriebsvermögen.[11] Umstrittene Forderungen können erst am Schluss des Wirtschaftsjahrs angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird oder in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt.[12]

Steuervergütungen

Ansprüche aus Steuervergütungen oder Vorsteuern sind zu aktivieren, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ein Vorsteueranspruch ist unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung erteilt ist, anzusetzen.[13]

Subventionen

Ansprüche auf Subventionen, wie z. B. Ertragszuschüsse, sind zu aktivieren, sobald die Subventionsbehörde eine Zusage erteilt hat und der Auszahlung keine Hindernisse entgegenstehen. Jedoch kann eine passive Rechnungsabgrenzung in Betracht kommen.[14] Ein Unternehmer, der öffentliche oder private Investitionszuschüsse erhält, kann wahlweise von der sofortigen Gewinnrealisierung absehen und stattdessen die Herstellungskosten um den Zuschussbetrag mindern.[15]

Pfandgelder

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, gleichen sich diese Vorgänge i. d. R. bilanziell aus.

Nehmen Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen mehr Leergut von ihren Kunden zurück als sie zuvor mit dem Vollgut ausgegeben hatten (sog. Mehrrücknahmen), handelt es sich dabei weder um Anschaffungskosten für das mehr zurück genommene Leergut, noch um gegen den Kunden gerichtete Forderungen. Es kann ggf. die Aktivierung eines Nutzungsrechts in Frage kommen. Dessen Wert bemisst sich nach der Überschreitung der Miteigentumsquote des Teilnehmers am Leergutpool.[16]

Wäre der zivilrechtliche Übergang des Eigentums am Leergut auch steuerrechtlich nachzuvollziehen, wäre das Pfandgeld der Kaufpreis für das Leergut. Ebenso stellten die Pfandgelder, die an die Kunden bei Rückgabe der Flaschen gezahlt werden, Anschaffungskosten für die erworbenen Flaschen und Kästen dar. Spiegelbildlich hierzu wären die beim Weiterverkauf der Ware vereinnahmten Beträge für das Leergut gewinnwirksam als Veräußerungserlöse zu erfassen.[17]

Optionsgeschäfte

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