Sind Gegenstand eines Leistungsaustauschs nicht nur Lieferungen, sondern auch oder nur Leistungen, ist ein tauschähnliches Geschäft gegeben.

 
Praxis-Beispiel

Tauschähnliches Geschäft

Fabrikant A und Bauunternehmer B vereinbaren den Austausch eines bei A mit 20.000 EUR aktivierten Grundstücks gegen Bauleistungen des B am Fabrikgebäude des A (Erstellung eines Anbaus). Die Verkehrswerte des Grundstücks und der Bauleistung betragen je 82.000 EUR (Selbstkosten des B 62.000 EUR).

A aktiviert den Anbau mit 82.000 EUR und realisiert stille Reserven aus dem Grundstücksübergang mit 62.000 EUR (Wert der Gegenleistung abzüglich Buchwert des weggegebenen Grundstücks). B aktiviert das erhaltene Grundstück ebenfalls mit 82.000 EUR und realisiert einen Gewinn von 20.000 EUR i. H. d. Unterschiedsbetrags zwischen Grundstückswert und Selbstkosten.

Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten (= Sacheinlage) handelt es sich aus ertragsteuerrechtlicher Sicht um ein tauschähnliches Geschäft[1] und damit um eine Veräußerung. Der Gesellschafter überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den Gesellschaftsanteil. Aus Sicht der Gesellschaft liegt das Anschaffungsgeschäft in der Hingabe der Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwerts. Das gilt auch insoweit, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt wird.[2]

Fälle aus der Rechtsprechung:

  • Der Tausch einer Gemeinschaftsbrennerei gegen Genossenschaftsanteile ist ein tauschähnlicher Vorgang, der zur Realisierung der stillen Reserven in den hingegebenen Wirtschaftsgütern führt.[3]
  • Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung, unabhängig davon, ob die Gesellschafter der betroffenen Personengesellschaften identisch sind oder nicht.[4]
  • Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.[5]
  • Bei einer Einbringung eines Betriebs gegen ein sog. Mischentgelt, bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Personengesellschaft, wird bei Wahl der Buchwertfortführung dann kein Gewinn realisiert, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt.[6]

  • Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird. Die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts bemessen sich auch hier nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.[7]

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