Bei Entnahme oder Veräußerung von zu Buchwerten übertragenem Betriebsvermögen vor Ablauf einer Sperrfrist sind die stillen Reserven rückwirkend aufzudecken und zu versteuern.[1] Eine Übertragung zu Buchwerten ist nicht zulässig, wenn durch die Übertragung der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut begründet wird oder sich erhöht oder dies innerhalb einer Sperrfrist nach Übertragung eintritt. Die Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen. Das gilt auch bei einer Einbringung von Grundstücken zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung[2] sowie bei Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Nachlassplanung.[3]

In der Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft durch ihren Alleingesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten kann eine Grundstücksveräußerung mit Gewinnrealisierung liegen.[4]

Eine Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu Buchwerten[5] ist nur dann begünstigt, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des einbringenden Betriebs gehören.[6]

Ein rückwirkender, einkommenserhöhender Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt.[7]

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