Leitsatz

Werbung i.S. von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist auch durch die Vermietung von Standflächen bei Kongressen möglich.

 

Normenkette

§ 64 Abs. 6 Nr. 1, § 65 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Selbsthilfe von und für Personen, die an der X Krankheit leiden. Dem Zweckbetrieb "Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse" ordnete er auch Einnahmen aus der Vermietung von Informationsständen an Pharmaunternehmen (Standmieten) zu. Das FA versagte die Zweckbetriebseigenschaft für die Standmieten. So sah es auch das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 5.9.2017, 6 K 2010/16 K,G, Haufe-Index 11364998, EFG 2017, 1725), das aber eine Anwendung von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO als zutreffend ansah und der Klage teilweise stattgab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar liege kein Zweckbetrieb vor, § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO sei aber anzuwenden.

 

Hinweis

1. Sind Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins als Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO anzusehen, erstreckt sich dieser Zweckbetrieb nicht auch auf die dabei erfolgende Vermietung von Standflächen, da diese Vermietung lediglich der Geldmittelbeschaffung dient.

2. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der sich aus Werbung für Unternehmen ergibt, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden.

3. Als Werbung i.S.v. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO sieht der BFH auch die Vermietung von Standflächen bei Kongressen an. Der BFH lässt hierfür passive Duldungsleistungen ausreichen. Die Vermietung von Standflächen ist damit der gleichfalls als Werbung anerkannten Banden- oder Trikotwerbung gleichzustellen.

Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Überlassung der Standflächen und den als Zweckbetrieb anzusehenden Veranstaltungen ergibt sich dabei bereits daraus, dass die Mieter der Standflächen ohne die Durchführung der Veranstaltung nicht bereit sind, Zahlungen in der vereinbarten Höhe zu leisten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.6.2019 – V R 70/17

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