Rz. 223

Die Gewinnschätzung nach § 162 AO gehört systematisch zum Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren; für die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Schätzung gelten folglich die Vorschriften der §§ 155 ff. AO über die Steuerfestsetzung.

 

Rz. 224

Der Schätzungsbescheid als Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Wie weit eine derartige Begründung gehen muss, ist umstritten. Nach Ansicht des BFH ist eine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen zumindest bei einer Schätzung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung nicht erforderlich.[1] Dagegen ist ein Schätzungsbescheid auch der Höhe nach zu begründen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, wie beispielsweise das erhebliche Abweichen der Finanzbehörde von den Angaben des Steuerpflichtigen.[2] Geklärt ist zudem, dass das rechnerische Ergebnis einer Nachkalkulation offenzulegen ist und auf Verlangen auch die Ermittlungen, die zu diesem Ergebnis geführt haben, bekanntzugeben sind.[3] Darüber hinaus hat der BFH ausgeführt, Vermögenszuwachsrechnungen müssten so gestaltet werden, dass der Grundgedanke dieser Schätzungsmethode erkennbar bleibe.[4] Eine Aufhebung des Schätzungsbescheids wegen fehlender Begründung kann gemäß § 127 AO jedoch nicht verlangt werden.[5]

 

Rz. 225

Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist diese rechtswidrig und damit anfechtbar.[6] Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids.[7] Eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO ist nur zu bejahen, wenn eine Schätzung bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgt.[8]

 

Rz. 226

Schätzungsbescheide können gemäß § 164 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden. Anlass hierfür könnte insbesondere eine noch anstehende Außenprüfung oder eine Schätzung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung sein.[9] Solange der Bescheid unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht, kann eine Korrektur nach § 164 Abs. 2 AO jederzeit erfolgen – sowohl zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen.[10]

 

Rz. 227

Dem Steuerpflichtigen steht es nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO frei, gegen Schätzungsbescheide wie auch gegen sonstige Verwaltungsakte Einspruch einzulegen. Als Einspruch gilt auch die (unkommentierte) Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist.[11]

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