Rz. 165

Der Ansatz der Durchschnittssätze kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur durch einen wirksamen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 EStG ausgeschlossen werden. Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn auf Antrag wirksam nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschieden. Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kann jedoch nur insgesamt abgewählt werden; eine Beschränkung der Option auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht möglich.[1] Die Vorschrift des § 13a Abs. 2 EStG räumt somit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, auf Antrag für 4 aufeinander folgende Wirtschaftsjahre den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG oder Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Da hiernach jedoch keine Bindung an eine der beiden Gewinnermittlungsarten vorgeschrieben wird, ist ein Wechsel zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung während der 4 Wirtschaftsjahre zulässig, wenngleich dies kein willkürliches Hin- und Herwechseln gestattet.[2]

 

Rz. 166

Der Antrag muss eine ausdrückliche Willensäußerung mit bestimmten Maßstäben hinsichtlich Inhalt, Form und Frist enthalten. Ob ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist notfalls durch Auslegung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln.[3] Eine konkludente Willensäußerung kann ausreichen, falls der Land- und Forstwirt überhaupt eine Willensäußerung abgeben wollte. Dies setzt voraus, dass er die rechtliche Bedeutung einer solchen Erklärung und auch die Umstände kennt, die als Erklärung gedeutet werden können.[4]

 

Rz. 167

Der Steuerpflichtige hat den Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Ein verspätet gestellter Antrag kann allerdings in einen Antrag für das folgende Wirtschaftsjahr umgedeutet werden.[5] Der Antrag kann innerhalb der 12-monatigen Frist auch wieder zurückgenommen werden.[6]

 

Rz. 168

Ein wirksamer Antrag liegt vor, wenn eine auf das Wirtschaftsjahr abgestellte vollständige Gewinnermittlung vorgelegt wird.[7] Kein wirksamer Antrag liegt vor, wenn eine vom Wirtschaftsjahr abweichende Gewinnermittlung für das Kalenderjahr vorgelegt wird.[8]

 

Rz. 169

Ein Verzicht auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist sinnvoll, wenn der sich ergebende Durchschnittssatzgewinn den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn übersteigt oder der Betrieb sogar Verluste erwirtschaftet, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.[9] Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Ermittlung des tatsächlichen Gewinns nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu einer Überschreitung der Buchführungsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO führen kann, wodurch dem Land- und Forstwirt die Rückkehr zur Durchschnittssatzgewinnermittlung nach Ablauf der 4 Jahre verwehrt bliebe, da die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wären.[10]

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