2.4.4.1 Grundsystematik der Berechnung des Tonnagegewinns

 

Rz. 140

Die Tonnagegewinnermittlung erfolgt pauschal in Abhängigkeit vom Raummaß der Nettotonne durch die Anwendung eines sog. Staffeltarifs.[1] Im Rahmen dessen errechnet sich der zu versteuernde Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG pro Betriebstag je Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen wie folgt:[2]

  • 0,92 EUR bei einer Tonnage bis 1.000 Nettotonnen,
  • 0,69 EUR für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis 10.000 Nettotonnen,
  • 0,46 EUR für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen und
  • 0,23 EUR für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

Der sich daraus ergebende Betrag spiegelt den fiktiv an einem Betriebstag erzielten Gewinn wider.[3]

 

Rz. 141

Die Nettoraumzahl ist im Schiffsmessbrief ausgewiesen, welcher in Deutschland durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei Indienststellung des Schiffes ausgestellt wird.[4] Hierbei wird nicht auf die genutzte Tonnage, sondern auf die potenziell zur Verfügung stehende Tonnage (abgerundet auf volle 100 Nettotonnen) abgestellt.[5]

 

Rz. 142

Es handelt sich um einen Staffeltarif, sodass beispielsweise bei einem 30.067-Tonnen-Schiff (30.067 Nettotonnen abrunden auf volle 100 Nettotonnen) nicht etwa die Gesamttonnage mit 0,23 EUR je 100 Nettotonnen (30.000 Nettotonnen × 0,23 EUR/100 Nettotonnen × 365 Betriebstage = 25.185 EUR) zu versteuern ist, sondern jeweils

  • 1.000 Nettotonnen mit 0,92 EUR/100 Nettotonnen × 365 Betriebstage (3.358 EUR),
  • 9.000 Nettotonnen mit 0,69 EUR/100 Nettotonnen × 365 Betriebstage (22.666,50 EUR),
  • 15.000 Nettotonnen mit 0,46 EUR/100 Nettotonnen × 365 Betriebstage (25.185 EUR) und
  • 5.000 Nettotonnen mit 0,23 EUR/100 Nettotonnen × 365 Betriebstage (4.197,50 EUR)

zu versteuern sind (insgesamt 55.407 EUR).

 

Rz. 143

Der Begriff des Betriebstages wird im EStG nicht definiert. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist als Betriebstag grundsätzlich jeder Kalendertag ab Infahrtsetzung des Schiffes respektive ab Charterbeginn bis zum Ausscheiden bzw. Charterende des Schiffs zu verstehen.[6] Dementsprechend beträgt die Zahl der Betriebstage eines 12-monatigen Wirtschaftsjahres regelmäßig 365 (Schaltjahr 366).[7] Ballast-, Leer- und Reparaturzeiten sind zu den Betriebstagen zu zählen.[8] Umbauten oder Großreparaturen bleiben hingegen außer Betracht.[9] Umstritten ist, inwiefern Aufliegezeiten, sprich Zeiten, in denen das Schiff stillgelegt wurde, als Betriebstage zu qualifizieren sind.[10] Für Tage, die nicht als Betriebstage gezählt werden, beträgt der anzusetzende Gewinn 0 EUR.[11]

[1] Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 30, Stand: 8/2021; Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a EStG Rz. 50, Stand: 6/2021.
[3] Hennrichs/Kuntschik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5a EStG Rz. B37, Stand: 6/2021.
[4] Anlage 2, A. 1. (IV). (21.) zu § 9 SchSV.
[5] Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5a EStG Rz. 22, Stand: 5/2021.
[10] Befürwortend BMF, Schreiben v. 12.6.2002, IV A 6 – S 2133a- 11/02, BStBl 2002 I S. 614, Rz. 4; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 49, Stand: 6/2021; Seeger, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5a EStG Rz. 17; ablehnend Schindler, in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 5a EStG Rz. 19; Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5a EStG Rz. 23, Stand: 5/2021.
[11] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 51, Stand: 6/2021.

2.4.4.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

 

Rz. 144

Bei Personengesellschaften tritt gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sowohl der Antrag als auch seine Rücknahme sowie die Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5a EStG können nur einheitlich durch und für die Gesellschaft, nicht aber durch bzw. für die einzelnen Mitunternehmer erfolgen.[1] Der pauschal ermittelte Gewinn ist der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, der den Mitunternehmern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist.[2] Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind somit unzulässig bzw. unwirksam.[3]

 

Rz. 145

Vergütungen der einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft sind im pauschal ermittelten Gewinn nicht enthalten und diesem daher hinzuzurechnen.[4] Vergütungen in diesem Sinn sind solche, die im Bereich des Sonderbetriebsvermögens I[5] gezahlt werden, also Mieten für überlassene Wirtschaftsgüter, Zinsen für Darlehen oder Tätigkeitsvergütungen. Nicht hinzuzurechnen sind die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage vereinbarten Vorabgewinne oder das Bereederungsentgelt eines am Schiff beteiligten Bereederers, da diese im Pauschalgewinn nach Auffassung der Verwaltung bereits abgegolten sind.[6] Eb...

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