Rz. 151

Ebenso wie das Periodenergebnis ist auch das Gesamtergebnis aufzuteilen in den Betrag, der auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfällt, und den Betrag, der auf die nicht beherrschenden Gesellschafter zuzurechnen ist.[1]

 

Rz. 152

Gemäß IAS 33.66 ff. hat ein nach IFRS bilanzierendes Unternehmen in der GuV-Rechnung und sonstigem Gesamtergebnis Kennzahlen bezüglich des "Ergebnis je Aktie" anzugeben. Trotz des Ersatzes der GuV-Rechnung durch die GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis als Abschlussbestandteil im Rahmen des "Financial Statement Presentation Project" ist die Angabe des Gesamtergebnisses je Aktie nicht möglich. Bei Unterteilung der Gesamtergebnisrechnung in die GuV-Rechnung und das sonstige Gesamtergebnis, sind die Ergebnis je Aktie-Kennzahlen stets im GuV-Abschnitt und nicht im sonstigen Gesamtergebnis-Abschnitt darzustellen.[2]

[1] Vgl. IAS 1.81B b).
[2] Vgl. IAS 33.67 A und 33.68 A.

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