Rz. 145a

Grundsätzlich darf ein Sicherungsinstrument nur vollständig in eine Sicherungsbeziehung einbezogen werden. Von diesem Grundsatz bestehen im IFRS 9 jedoch 3 Ausnahmen. Neben der hier nicht zu behandelten Möglichkeit der nur prozentualen Designation eines Sicherungsinstruments[1] enthalten die IFRS 9. Kap. 6.5.15 bzw. IFRS 9. Kap. 6.5.16 Ausnahmen, die bezwecken, dass sich durch die Abspaltung bestimmter im Sicherungsinstrument enthaltener Komponenten die Effektivität der Sicherungsbeziehung verbessern lässt. Hierbei handelt es sich um:

 

(1) Bei Verwendung von Optionen (bzw. bedingte Termingeschäfte) ist der Marktwert der Optionen aufzuteilen in den inneren Wert der Optionen und den Zeitwert der Optionen (Differenz aus dem Marktwert und dem inneren Wert).[2] Durch diese Abspaltung wird nur der innere Wert der Option als Sicherungsinstrument designiert, wodurch sich regelmäßig die Effektivität der Sicherungsbeziehung verbessert. Der zum Designationszeitpunkt nicht designierte Zeitwert der Option ist als Anschaffungskosten (cost of hedging) anzusehen; die Wertänderungen des Zeitwerts der Option sind grundsätzlich[3] – gesondert von der designierten Sicherungsbeziehung – über das sonstige Gesamtergebnis zu erfassen; zum Zeitpunkt des Auslaufens der Sicherungsbeziehung ist der Zeitwert stets Null, sodass bis zu diesem Zeitpunkt die gesamten Anschaffungskosten im sonstigen Gesamtergebnis als Verlust erfasst sind. In Abhängigkeit davon,[4] ob es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein transaktionsbezogen oder ein zeitraumbezogen gesichertes Grundgeschäft handelt und ob es im Falle eines transaktionsbezogen gesicherten Grundgeschäfts zum Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Schuld kommt[5] oder nicht, sind die kumulierten Verluste aus der Veränderung des Zeitwerts der Option (im Regelfall Zeitwert zum Zeitpunkt des Erwerbs der Option) entweder der negative Zeitwert der Option in den Buchwert des nicht finanziellen Vermögenswerts bzw. der Schuld einzubeziehen[6] oder andernfalls in das Periodenergebnis zu reklassifizieren (aufgrund der vollständigen Verrechnung der Anschaffungskosten der Option als negatives sonstiges Gesamtergebnis führt eine Reklassifizierung der im sonstigen Gesamtergebnis erfassten kumulierten Verluste stets zu einem Ertrag im sonstigen Gesamtergebnis).[7]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Ein Unternehmen sichert die erwarteten Einnahmen aus dem Verkauf einer Beteiligung, der zum 30.6.02 vollzogen wird. Als Kaufpreis für die Beteiligung werden 200 Mio. USD vereinbart. Das verkaufende Unternehmen schließt bei Abschluss des Kaufvertrags (30.9.01) ein Devisenoptionsgeschäft über 200 Mio. USD ab. Das Unternehmen erwirbt das Recht 1 USD zu 0,95 EUR zu tauschen. Hierfür bezahlt das Unternehmen 3 Mio. EUR als Optionsprämie. Der innere Wert der Option ist bei Abschluss des Optionsgeschäfts Null, die gesamte Optionsprämie stellt daher den Zeitwert (time value) der Option dar.

Es ist von einer perfekten Sicherung auszugehen. Aufgrund einer deutlich zunehmenden Volatilität im USD-EUR-Verhältnis im 4. Quartal 01 hat sich der Zeitwert der Option zum 31.12.01 auf 3,2 Mio. EUR erhöht. Zum Optionsausübungszeitpunkt 30.6.02 ist der Zeitwert auf Null (d. h. Reduktion des Marktwerts auf den inneren Wert) gefallen. Das Unternehmen übt die Option aus.

Buchungssatz bei Abschluss des Optionsgeschäfts (30.9.01):

Derivat (Zeitwert des Devisenoptionsgeschäfts)

3 Mio. EUR

an Bank

3 Mio. EUR

Zum Abschlussstichtag 31.12.01 wird die Veränderung des aktuellen Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis (aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten) erfasst:

Derivat (Zeitwert des Devisenoptionsgeschäfts)

0,2 Mio. EUR

an sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten, Veränderungen des Zeitwerts von Optionen beim Trennen von innerem Wert und Zeitwert der Optionen

0,2 Mio. EUR

Zum Tag der Ausübung der Option (30.6.02) ist der Zeitwert der Option auf Null gefallen. Die Buchung lautet:

sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten, Reklassifizierung von kumulierten Veränderungen des Zeitwerts von Optionen beim Trennen von innerem Wert und Zeitwert der Optionen

3,2 Mio. EUR

an Derivat (Zeitwert des Devisenoptionsgeschäfts)

3,2 Mio. EUR

Da das Devisenoptionsgeschäft nicht zur Anschaffung eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Schuld führt, ist die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die sich aus dem Zeitwert der Option ergibt und in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wurde, in das Periodenergebnis zu dem Zeitpunkt zu reklassifizieren, zu dem die abgesicherten Zahlungsströme erfolgswirksam werden (IFRS 9. Kap. 6.5.15 b) (ii)). Damit ist in Bezug auf den Zeitwert der Option per 30.6.02 weiterhin zu buchen:

Aufwand aus Währungskurssicherung

3 Mio. EUR

an sonstiges Gesamtergebnis

3 Mio. EUR

Sofern die Option nicht ausgeübt w...

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