Rz. 140

Cashflow Hedges haben die Absicherung von Zahlungsstromänderungen zum Gegenstand. Die Risiken aus schwankenden Cashflows können aus folgenden Grundgeschäften herrühren:

  • bereits bilanzierte Vermögenswerte und Schulden (z. B. die Absicherung variabel verzinslicher Forderungen und Verbindlichkeiten mittels eines Zinsswaps gegen Zinsänderungsrisiken) oder
  • geplante Transaktionen (forecast transactions, z. B. die Absicherung von Kursrisiken aus mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten künftig erfolgenden An- oder Verkäufen in Fremdwährung aus erwarteten Bestellungen bzw. Umsätzen für das kommende Jahr, für die eine feste Verpflichtung noch nicht existiert),[1]
  • Absicherung des Währungsrisikos aus festen An- oder Verkaufsverpflichtungen in Fremdwährung.[2]
 

Rz. 141

Voraussetzung für die Bilanzierung von Sicherungsinstrumenten als Cashflow Hedges ist nach IAS 39[3] stets der Nachweis der Dokumentationsvoraussetzungen gemäß IAS 39.88. Entscheidet sich beispielsweise ein Unternehmen, nicht den Nachweis für das Vorliegen eines Cashflow Hedge zu erbringen, so sind die Sicherungsinstrumente als financial instruments at fair value through profit or loss zu bilanzieren und die Zeitwertanpassungen erfolgswirksam im Finanzergebnis und damit innerhalb des Periodenergebnisses zu erfassen.[4]

Demgegenüber bestimmen sich nach IFRS 9 die Dokumentationsvoraussetzungen für eine Hedge-Beziehung nach IFRS 9. Kapitel 6.4.1.[5] Ebenso wie nach IAS 39 besteht ein – nunmehr auch ausdrücklich entsprechend formuliertes – Nachweiswahlrecht zur Dokumentation und Designation von Hedge-Beziehungen.[6]

 

Rz. 142

Falls der Nachweis über das Vorliegen eines Cashflow Hedges erbracht wurde, sind im nächsten Schritt die Fair-Value-Änderungen des Sicherungsinstruments aufzuteilen in denjenigen Teil, der eine effiziente Sicherung der Schwankungen der Zahlungsstromänderungen des Grundgeschäfts darstellt, und in den restlichen Teil (ineffektiver Teil der Sicherung). Der Teil der Fair-Value-Änderungen, der keine effektive Sicherung darstellt, ist erfolgswirksam über die GuV im Finanzergebnis zu erfassen.[7]

 

Rz. 143

Bei Anwendung des IAS 39 sind in der sonstigen Gesamtergebnis-Position "Bewertungsergebnisse aus Cashflow Hedges" folgende Sachverhalte zu erfassen:

  • Veränderung der Zeitwertanpassung aus Cashflow Hedges während der Laufzeit des Sicherungsinstruments, soweit es sich um den effizienten Teil der Sicherung im Sinne des IAS 39.95 i. V. m. 39.88 handelt.
  • Abgang der im sonstigen Gesamtergebnis aufgelaufenen kumulierten "Bewertungsergebnisse aus Cashflow Hedges", wenn die gesicherte Transaktion unmittelbar zu einem Aufwand oder Ertrag geführt hat. Die kumulierten Bewertungsergebnisse aus Cashflow Hedges werden analog zu den kumulierten über das sonstige Gesamtergebnis erfassten Zeitwertänderungen aus erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten "recycled".[8]
  • Absicherung eines Grundgeschäfts, das in der Anschaffung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit mündet: Die bis zum Anschaffungszeitpunkt im sonstigen Gesamtergebnis aufgelaufenen kumulierten Bewertungsergebnisse aus Cashflow Hedges werden erst dann als Abgang in der Position Bewertungsergebnisse aus Cashflow Hedges erfasst und gleichzeitig erfolgswirksam – im Regelfall – im Finanzergebnis berücksichtigt, wenn sich der erworbene finanzielle Vermögenswert bzw. die Schuld im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung niederschlägt.[9]
  • Absicherung eines Grundgeschäfts, das in der Anschaffung eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit mündet. Hier besteht folgendes Wahlrecht: Der unter den Bewertungsergebnissen aus Cashflow Hedges aufgelaufene kumulierte Eigenkapitaleffekt kann im Zeitpunkt des Zugangs des gesicherten Vermögenswertes bzw. der Schuld als Abgang ausgebucht und als Anpassung der Anschaffungskosten erfasst werden (sogenanntes basis adjustment nach IAS 39.98 b)) oder die Bewertungsergebnisse aus Cashflow Hedges können zunächst fortgeführt werden und werden erst dann als Abgang gebucht, wenn das gesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam (z. B. über Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögenswerten) wird.[10]
 

Rz. 144

Bei Anwendung des IFRS 9 sind für die Position "Bewertungsergebnisse aus Cashflow Hedges" – im Vergleich zu IAS 39 – folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Im Falle der Absicherung eines Grundgeschäfts, das in der Anschaffung eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit mündet oder zu einer Fair-Value-Absicherung über die geplante Anschaffung eines nicht finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit führt: Die bislang im sonstigen Gesamtergebnis kumuliert erfassten Gewinne und Verluste sind (d. h. kein Wahlrecht!) ergebnisneutral als Anpassung der Anschaffungskosten – ohne Recycling über das Periodenergebnis – umzubuchen.[11]
  • in allen sonstigen Fällen ist grundsätzlich in der bzw. den Periode/n, in denen di...

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