Rz. 85

Die Vertriebskosten sind nach IFRS grundsätzlich[1] nicht aktivierungsfähig.[2] Sie sind zeitlich abzugrenzen und stellen Periodenaufwand dar. Unter diesen Posten fallen sämtliche Personal-, Materialaufwendungen, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen, welche sich entweder direkt oder indirekt (über entsprechende Schlüssel) dem Vertriebsbereich zuordnen lassen.

 

Rz. 86

Zusätzliche Kosten zur Anbahnung eines Kundenvertrags (zeitliche Vorverlagerung der Absatzphase bei Fertigungsaufträgen) sind ausnahmsweise dann als ein eigenständiger Vermögenswert zu aktivieren, sofern diese Kosten ohne Vertragsabschluss nicht angefallen wären und das Unternehmen erwartet, die Kosten über den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag wieder zu erlangen. Hierzu zählen insbesondere Provisionen, unabhängig davon, ob diese an Externe oder auch an eigene Mitarbeiter (z. B. als Bonus) gezahlt werden. Hingegen gehören Aufwendungen, die beispielsweise für Reisespesen oder die Vorbereitung der Präsentationen beim Kunden angefallen sind, nicht zu den zu aktivierenden Kosten zur Erlangung eines Kundenvertrags, da diese Aufwendungen auch bei Nichtzustandekommen des Vertragsabschlusses angefallen wären.[3] Auch Kosten für das Anfertigen von Entwürfen bei Kundenpräsentationen sind im Regelfall nicht aktivierungsfähig. (Ausnahmsweise kann es sich jedoch hierbei um Kosten zur Erfüllung eines Kundenvertrages handeln,[4] wenn die Kosten im direkten Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder einem genau identifizierbaren künftigen Vertrag stehen, die aufgewendeten Kosten der Erfüllung zukünftiger Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag dienen, das Unternehmen erwarten kann, die Kosten vom Kunden wieder zu erlangen und zudem die Kosten auch nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Standards (insbes. IAS 2) fallen.[5]

Die aktivierten zusätzlichen Kosten zur Anbahnung von Kundenverträgen sind nach IFRS 15.99 auf einer systematischen Grundlage, die konsistent mit der Übertragung von Gütern und Dienstleistungen an den Kunden ist, abzuschreiben. Gem. IFRS 15.94 besteht aus Praktikabilitätserwägungen heraus die Möglichkeit, auf die Abgrenzung solcher grundsätzlich zu aktivierender Kosten zu verzichten, sofern andernfalls der Abschreibungszeitraum höchstens ein Jahr betragen würde. Der Ausweis der Amortisation dieser aktivierten Vertriebskosten ist in IFRS 15 nicht geregelt. Sowohl ein Ausweis unter den Umsatzkosten[6] als auch unter den Vertriebskosten[7] scheint vertretbar.

 

Rz. 87

Sofern Wertminderungen auf die im Vertrieb eingesetzten Vermögenswerte (z. B. erworbener Kundenstamm, erworbener Markenname) zu erfassen sind[8], müssen diese nach IAS 36.126 a) angegeben werden. Weitere Angabepflichten können aus Leasingverhältnissen resultieren,[9] sofern die den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Vertriebsbereich zuzuordnen sind (z. B. geleaste Pkw für Außendienstmitarbeiter oder geleaste Lkw für den Transport der an Endkunden auszuliefernden Produkte).

[1] Vgl. Rz. 86.
[2] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 651; Kieso/Weygandt/Warfield, Intermediate Accounting, 11. Aufl. 2004, S. 377 f.; vgl. auch IAS 38.69 c).
[3] Vgl. IFRS 15.IE 191.
[4] Vgl. auch Rz. 81.
[5] Vgl. IFRS 15.95 sowie zur Abgrenzung der zu aktivierenden Aufwendungen IFRS 15.97 f.
[6] Vgl. Rz. 81. Dieser Ausweis kann auf die mit diesen Kosten bewirkten Umsatzerlöse gestützt werden.
[7] Für diesen Ausweis spricht der originäre Charakter der aktivierten Aufwendungen (insbesondere gezahlte Provisionen). Ebenso z. B. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 2 Rz. 70.
[8] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 2 Rz. 70.
[9] Vgl. hierzu Rz. 83.

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