Rz. 63
Dieser Posten enthält die wertmäßige Anpassung der Perioden-Aufwendungen an die Absatzmengen einer Periode.[1] Die Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sind mit den produktionsbezogenen Vollkosten gemäß IAS 2.12 zu bewerten.[2]
Außerplanmäßige Abschreibungen auf die Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen aufgrund des Niederstwertprinzips[3] sind ebenso wie die Wertaufholungen[4] auf diese Bestände unter dieser Ergebnisposition auszuweisen. Weiterhin erfolgt keine Differenzierung zwischen Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen; es handelt sich bei diesem GuV-Posten um eine Saldogröße, die eine Aussage trifft, ob eine Erhöhung oder Verminderung der korrespondierenden Bilanzwerte in der Berichtsperiode eingetreten ist.[5]
Rz. 64
Für die Wertminderungen und Wertaufholungen auf Vorräte sind die gesonderten Angabepflichten des IAS 2.36 e) bzw. IAS 2.36 f) zu beachten.
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