Rz. 63

Dieser Posten enthält die wertmäßige Anpassung der Perioden-Aufwendungen an die Absatzmengen einer Periode.[1] Die Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sind mit den produktionsbezogenen Vollkosten gemäß IAS 2.12 zu bewerten.[2]

Außerplanmäßige Abschreibungen auf die Bestände an fertigen und unfertigen Erzeugnissen aufgrund des Niederstwertprinzips[3] sind ebenso wie die Wertaufholungen[4] auf diese Bestände unter dieser Ergebnisposition auszuweisen. Weiterhin erfolgt keine Differenzierung zwischen Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen; es handelt sich bei diesem GuV-Posten um eine Saldogröße, die eine Aussage trifft, ob eine Erhöhung oder Verminderung der korrespondierenden Bilanzwerte in der Berichtsperiode eingetreten ist.[5]

 

Rz. 64

Für die Wertminderungen und Wertaufholungen auf Vorräte sind die gesonderten Angabepflichten des IAS 2.36 e) bzw. IAS 2.36 f) zu beachten.

[1] Vgl. Winkeljohann, Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2006, S. 299 f.
[2] Vgl. z. B. detailliert Kümpel, Vorratsbewertung und Auftragsfertigung nach IFRS, S. 7 ff., Stand: 2005.
[3] Vgl. IAS 2.9.
[5] Ebenso Schönhofer, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch , 6. Aufl. 2020, § 15 Rz. 85.

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