Rz. 61

Die sonstigen Erträge stellen seit Wegfall der außerordentlichen Erträge[1] im Rahmen des Improvements Project einen Auffangposten für die Erträge dar, die nicht einer anderen Kategorie von Erträgen (Erlöse, Finanz- und Beteiligungserträge, Erträge aus Steuern, Erträge aus aufgegebenen Geschäftsbereichen) zugeordnet werden können. Hierzu zählen:

  • Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die als Nebenaktivitäten im Sinne des Unternehmenszwecks einzustufen sind (bzw. nicht im Zusammenhang mit dem Kerngeschäft des Unternehmens stehen[2]). Beispielsweise gehören Kantinenerträge oder Erträge aus dem Verkauf von Erzeugnissen an Mitarbeiter in diese Kategorie. Je nach Unternehmenszweck können hierzu Miet-, Lizenz- oder Provisionserträge zählen.[3] Weiterhin sind folgende Geschäftsvorfälle unter den sonstigen Erträgen auszuweisen:

    • Erträge aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte,[4]
    • Erträge aus dem Verkauf überschüssiger Materialien (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe),
    • Erträge aus der Verwertung von Abfällen,
    • Erträge aus Versicherungsentschädigungen,[5]
    • erhaltene Vertragsstrafen,
    • aktivierungspflichtige Eigenleistungen (z. B. selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, wie Patente oder Software); im Falle der Wesentlichkeit im Sinne des IAS 1.29 plädiert die überwiegende Meinung im Schrifttum für einen gesonderten Ausweis in der GuV-Rechnung (bzw. im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung),[6]
    • Erträge aus der Auflösung von sonstigen Rückstellungen,
    • Erträge aus der Währungsumrechnung von Fremdwährungsposten[7] in die funktionale Währung,
    • Wertaufholungen auf langfristige Vermögenswerte[8],
    • sonstige erfolgswirksame Wertsteigerungen langfristiger Vermögenswerte[9] (z. B. Zeitwerterhöhungen auf Finanzinvestitionen, insbesondere bei Zugehörigkeit zum operativen Geschäft wie bei Immobiliengesellschaften)[10],
    • Zuschreibungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wegen Wegfalls des Wertminderungsgrunds (nicht jedoch wegen Aufzinsung infolge Zeitablaufs bei langfristigen unverzinslichen Forderungen) sowie Zahlungseingänge auf ausgebuchte Forderungen,
    • Zuschüsse (z. B. wegen Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen),
    • periodenfremde Einnahmen, z. B. Gutschriften für frühere Jahre,
    • Erträge aus Kassenmehrbeträgen,
    • im Zahlungsverkehr entstehende Erträge aus Rundungsdifferenzen.
    • Gewinne aus dem Re-Measurement und dem Abgang von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Kriterien eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen,[11]
  • Sonstige Erträge, die zuvor, d. h. vor Verabschiedung des Improvements Project, als außerordentliche Erträge zu erfassen gewesen wären. Hierbei handelt es sich um Erträge, die sowohl ungewöhnlich der Art nach als auch selten hinsichtlich des Auftretens sind[12].
 

Rz. 62

Nach IAS 1.97 i. V. m. 1.98 sind wesentliche Ertragsposten gesondert im Anhang anzugeben. Wesentlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Posten aufgrund ihrer Größe, Art oder Häufigkeit von solcher Bedeutung sind, dass ihre Darstellung eine entscheidungsrelevante Information für die Abschlussadressaten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens beinhaltet. IAS 1.98 führt – nicht abschließend – einige Beispiele auf. Aufgrund der Aufzählung in IAS 1.98 sind von der Angabepflicht insbesondere folgende unter den sonstigen Erträgen auszuweisende Sachverhalte betroffen:

  • Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, welche für die Umstrukturierung des Unternehmens gebildet wurden (IAS 1.98 b),
  • Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten (IAS 1.98 f),
  • Erträge aus der Auflösung sonstiger Rückstellungen (IAS 1.98 g),
  • Erträge aus der Veräußerung von Sachanlagen (IAS 1.98 c), sowie analog Erträge aus der Veräußerung von immateriellen Vermögenswerten oder von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien.

Unabhängig von der Wesentlichkeit des Postens sind Erträge aus der Wertaufholung auf langfristige Vermögenswerte separat anzugeben. Die Angabepflicht erstreckt sich insbesondere auf den Betrag als auch auf den Posten, in dem die Wertaufholung enthalten ist.[13]

Weiterhin haben Leasinggeber im Falle von Operating-Leasingverhältnissen stets die Erträge aus Leasingverhältnissen anzugeben (IFRS 16.90 b). Im Falle von Finanzierungs-Leasingverhältnissen können unter den sonstigen Erträgen die zu Beginn von Finanzierungs-Leasingverhältnissen zu erfassenden Hersteller- bzw. Händlergewinne sowie weiterhin die nicht in den Netto-Investitionswert der Leasingforderungen eingehenden variablen Leasingerträge aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen auszuweisen sein, soweit es sich nicht um Umsatzerlöse handelt. Gem. IFRS 16.90 a) (i) bzw. (iii) besteht für diese Erträge eine separate Angabepflicht; hingegen sind bei Finanzierungs-Leasingverträgen die Zinserträge auf den Netto-Investitionswert der Leasingforderungen des Leasinggebers stets unter den Zinserträgen auszuweisen.[14]

[1] Vgl. zum Verbot des Ausweises von Positionen u...

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