Rz. 17

Obwohl allein die GuV-Rechnung und das sonstige Gesamtergebnis als ein Rechnungslegungsinstrument im Sinne der IFRS-Rechnungslegung gilt und die GuV-Rechnung kein eigenes Rechnungslegungsinstrument darstellt, bleibt auch bei Darstellung der Gesamtergebnisrechnung in einem einzigen Abschlussinstrument der Grundsatz gewahrt, dass erfolgswirksam erfasste Aufwendungen und Erträge (Bestandteile des Periodenergebnisses bzw. des GuV-Abschnitts der Gesamtergebnisrechnung) von den innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses erfassten Aufwendungen und Erträgen strikt zu trennen sind. Hinsichtlich der künftig heranzuziehenden (Abgrenzungs-)Kriterien, nach denen sich die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen innerhalb des Periodenergebnisses und außerhalb des Periodenergebnisses bestimmt, wird auf die Ausführungen unter Rz. 5a verwiesen. Ausgenommen der unter Rz. 5 erwähnten beabsichtigten terminologischen Umbenennung des" sonstigen Gesamtergebnisses aus nie zu reklassifizierenden Posten" sind keine weiteren Änderungen durch ED/2019/7 geplant.

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