Rz. 14

Die IFRS anwendenden Unternehmen haben bei der Überleitung von den Erlösen auf das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit die Wahlmöglichkeit zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren,[1] je nachdem, welche Darstellungsform verlässlichere und entscheidungsrelevantere Informationen ermöglicht.

 

Rz. 15

Obwohl der IASB vor dem Hintergrund der besseren internationalen Vergleichbarkeit das Umsatzkostenverfahren gegenüber dem Gesamtkostenverfahren favorisierte, begnügte er sich wegen des erheblichen Widerstands der kontinentaleuropäischen Rechnungslegungspraxis mit einer Empfehlung für das Umsatzkostenverfahren in IAS 1.103 Satz 3.[2]

Auch durch das ED/2019/7 sind in diesem Punkt keine Änderungen zu erwarten. Die Untergliederung der Aufwendungen in der GuV soll sich an dem Format orientieren, das die nützlichsten Informationen über die Profitabilität bereitstellt.[3]

 

Rz. 16

Wendet das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen das Umsatzkostenverfahren an, so ergibt sich zusätzlich eine Offenlegungspflicht nach IAS 1.104 für die planmäßigen Abschreibungen und den Personalaufwand. Offenlegungspflichten, die den Materialaufwand betreffen und auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens zu beachten sind, resultieren darüber hinaus aus IAS 2.36 d).

[1] Vgl. IAS 1.99.
[2] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 6. Aufl. 2006, S. 160.
[3] Vgl. ED-IFRS X. App. B 45, insbes. a). Vgl. Rz. 165.

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