Rz. 236

Sofern der Steuerpflichtige zur Aufstellung der GuV-Rechnung handelsrechtlich das Umsatzkostenverfahren anwendet, kann er – vorausgesetzt seine Finanzbuchhaltung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgebaut (dies dürfte der Regelfall sein) – für die Übermittlung der E-Bilanz entscheiden, ob er anstelle der Berichtspositionen des Umsatzkostenverfahrens diejenigen des Gesamtkostenverfahrens wählt.[1]

Die Kerntaxonomie des Umsatzkostenverfahrens fordert – im Vergleich zu den korrespondierenden Posten des Gesamtkostenverfahrens[2] – insgesamt nur eine sehr geringe Differenzierung der auszuweisenden und aufzugliedernden Funktionskosten. Über den Pflichtausweis der § 275 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 HGB hinausgehend, verlangt die Kerntaxonomie zusätzlich nur die Angabe der "Aufwendungen für Werbung und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit (UKV)" als "rechnerisch notwendige, soweit vorhandene" Berichtsposition (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2393). Mit der Kerntaxonomie 6.4 wurde der vormals als Mussfeld eingerichtete "Davon-Vermerk" der Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (UKV), davon verbundene Unternehmen (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2370) in ein Kannfeld umklassifiziert.

 

Rz. 237

Im Unterschied zu den früheren Versionen wird ab Kerntaxonomie-Version 6.0 eine deutlich tiefergehende Aufgliederung des Summenmussfelds "sonstige betriebliche Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV)" (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2537–2538) in die folgenden Berichtspositionen verlangt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2543–2560):

 
sonstige betriebliche Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV) Summenmussfeld
  Aufwendungen für die Forschung und die Entwicklung rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  ordentliche sonstige Aufwendungen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Einstellung in steuerliche Rücklagen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Zuführungen zu Aufwandsrückstellungen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
sonstige bedingte außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Haftungsvergütung an Mitunternehmer § 15 EStG rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Aufwendungen nach Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Verluste durch Verschmelzung und andere Umwandlungen Mussfeld
Aufwendungen für Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Verwahrentgelte rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  andere sonstige betriebliche Aufwendungen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  sonstige betriebliche Aufwendungen, nicht zuordenbar Auffangposition

Aufgrund der Zusammensetzung dieses Postens unterstellt die Taxonomie, dass die "sonstigen betrieblichen Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV)" u. a. auch die "Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (UKV)" beinhalten.[3]

Mit der Kerntaxonomie 6.7 erfolgte eine Umbenennung der vormals enthaltenen Berichtsposition "Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil" in "Einstellung in steuerliche Rücklagen".[4]

Allerdings wurde die mit der Novellierung des Handelsrechts durch das BilMoG bereits aufgehobene Norm des § 281 HGB a. F. (versehentlich) beibehalten. Mit der Kerntaxonomie-Version 6.6 wurde in diesem Bereich der Kerntaxonomie eine zusätzliche Berichtsposition für die "Verwahrentgelte" (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2558) und eine allgemeine Auffangposition ("sonstige betriebliche Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV), nicht zuordenbar"; Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2560) eingerichtet.

 

Rz. 237a

Im Gegenzug sind auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens "nachrichtlich" der Materialaufwand (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2575–2620), der Personalaufwand (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2621–2661), die Abschreibungen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2662–2732) und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2733–2905) in derselben Struktur und Abgrenzung wie bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in der Taxonomie zu übermitteln.

Jedoch sind einzelne Positionen, die dem Summenmussfeld "Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens" nachgeordnet sind, als "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" anstelle als "Mussfelder" (vgl. Rz. 234) ausgewiesen.

Im Unterschied zu den vorausgehenden Kerntaxonomie-Versionen wird die "genossenschaftliche Rückvergütung" nunmehr sowohl im Gesamtkostenverfahren als auch im Umsatzkostenverfahren als eine den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gleichgeordnete GuV-Position eingeordnet (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2275–2279 sowie Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2906), wohingegen zuvor die "genossenschaftliche Rückvergütung" nur bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens als "Mussfeld" unterhalb des Summenmu...

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