Rz. 236
Sofern der Steuerpflichtige zur Aufstellung der GuV-Rechnung handelsrechtlich das Umsatzkostenverfahren anwendet, kann er – vorausgesetzt seine Finanzbuchhaltung ist auf dem Gesamtkostenverfahren aufgebaut (dies dürfte der Regelfall sein) – für die Übermittlung der E-Bilanz entscheiden, ob er anstelle der Berichtspositionen des Umsatzkostenverfahrens diejenigen des Gesamtkostenverfahrens wählt.[1]
Die Kerntaxonomie des Umsatzkostenverfahrens fordert – im Vergleich zu den korrespondierenden Posten des Gesamtkostenverfahrens[2] – insgesamt nur eine sehr geringe Differenzierung der auszuweisenden und aufzugliedernden Funktionskosten. Über den Pflichtausweis der § 275 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 HGB hinausgehend, verlangt die Kerntaxonomie zusätzlich nur die Angabe der "Aufwendungen für Werbung und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit (UKV)" als "rechnerisch notwendige, soweit vorhandene" Berichtsposition (Kerntaxonomie 6.6, Zeile 2368). Mit der Kerntaxonomie 6.4 wurde der vormals als Mussfeld eingerichtete "Davon-Vermerk" der Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (UKV), davon verbundene Unternehmen (Kerntaxonomie 6.6, Zeile 2345) in ein Kannfeld umklassifiziert.
Rz. 237
Im Unterschied zu den früheren Versionen der Kerntaxonomie wird ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 eine deutlich tiefergehende Aufgliederung des Summenmussfelds "sonstige betriebliche Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV)" (Kerntaxonomie 6.6, Zeile 2511–2512) in die folgenden Berichtspositionen verlangt (Kerntaxonomie 6.6, Zeilen 2517–2533):
sonstige betriebliche Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV) | Summenmussfeld | |
---|---|---|
Aufwendungen für die Forschung und die Entwicklung | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
ordentliche sonstige Aufwendungen | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
Zuführungen zu Aufwandsrückstellungen | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
sonstige bedingte außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
Haftungsvergütung an Mitunternehmer § 15 EStG | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
Aufwendungen nach Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
Verluste durch Verschmelzung und andere Umwandlungen | Mussfeld | |
Aufwendungen für Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
Verwahrentgelte | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
andere sonstige betriebliche Aufwendungen | rechnerisch notwendig, soweit vorhanden | |
sonstige betriebliche Aufwendungen, nicht zuordenbar | Auffangposition |
Aufgrund der Zusammensetzung dieses Postens unterstellt die Taxonomie, dass die "sonstigen betrieblichen Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV)" u. a. auch die "Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (UKV)" beinhalten.[3]
Unklar bleibt, was unter den "Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil" gemeint ist, da bereits ab Erstanwendung der Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG eine (handelsrechtliche) Einstellung in den Sonderposten mit Rücklageanteil nicht mehr möglich ist. Die Erläuterungen in der Taxonomie verweist auf die mit der Novellierung des Handelsrechts durch das BilMoG bereits aufgehobene Norm des § 281 HGB a. F. Allerdings enthalten die Erläuterungen keinen Hinweis auf eine bereits ausgelaufene letztmalige Anwendung. Möglich erscheint die Aufwendungen für die Einstellung in die steuerlichen Rücklagen hierunter zu erfassen; andernfalls müssten diese Aufwendungen unter den "anderen sonstigen betrieblichen Aufwendungen" abgebildet werden.[4]
Mit der Kerntaxonomie-Version 6.6 wurde in diesem Bereich der Kerntaxonomie eine zusätzliche Berichtsposition für die "Verwahrentgelte" (Kerntaxonomie 6.6, Zeile 2531) und eine allgemeine Auffangposition ("sonstige betriebliche Aufwendungen außerhalb des Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsbereichs (UKV), nicht zuordenbar"; Kerntaxonomie 6.6, Zeile 2533) eingerichtet.
Rz. 237a
Im Gegenzug sind auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens "nachrichtlich" der Materialaufwand (Kerntaxonomie 6.6, Zeilen 2548–2593), der Personalaufwand (Kerntaxonomie 6.6, Zeilen 2594–2634), die Abschreibungen (Kerntaxonomie 6.6, Zeilen 2635–2705) und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Kerntaxonomie 6.6, Zeilen 2706–2877) in derselben Struktur und Abgrenzung wie bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in der Taxonomie zu übermitteln. Im Unterschied zu den Vorversionen sind ab der Kerntaxonomie 6.3 eine Reihe von zuvor bestehenden Inkonsistenzen zwischen den Berichtspositionen des UKV und GKV bereinigt worden.[5]
Lediglich sind einzelne Positionen, die dem Summenmussfeld "Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenstä...
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