Rz. 214
Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln, neben dem Inhalt der Bilanz auch den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenklassenunabhängig für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln.[2] Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz nebst zugehöriger GuV-Rechnung sind durch Datenfernübertragung zu ermitteln.[3]
Rz. 215
Kritisch ist jedoch anzumerken, dass die Finanzverwaltung den Umfang des zu übermittelnden Datensatzes – ohne Vorliegen einer erweiternden Rechtsgrundlage – sukzessiv auch über den Kerninhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgedehnt hat. Dies betrifft insbesondere außerbilanziell zu berücksichtigende Korrekturpositionen, z. B. im Zusammenhang mit der Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags, im Berichtsmodul "steuerliche Gewinnermittlung",[4] oder die ab der Kerntaxonomie 6.0 für die nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre verpflichtende elektronische Übermittlung des Anlagenspiegels.[5]
Mit dem BMF-Schreiben vom 6.6.2018[6] wurde ein neuer – zunächst freiwillig zu übermittelnder – Berichtsteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" in der Kerntaxonomie 6.2 verankert; dieser ist ab Kerntaxonomie 6.4 verpflichtend elektronisch zu übermitteln (d. h. erstmals für die nach dem 31.12.2020 beginnenden Wirtschaftsjahre).[7].
Rz. 216
Zu den weiteren (d. h. über die in Rz. 214 genannten Steuerpflichtigen hinausgehend) ebenfalls von der Abgabe einer E-Bilanz nach § 5b EStG betroffenen Wirtschaftssubjekten wird auf "Anhang nach HGB", Rz. 250 verwiesen.
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