5.1 Allgemeines

5.1.1 Persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 214

Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln, neben dem Inhalt der Bilanz auch den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenklassenunabhängig für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln.[2] Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz nebst zugehöriger GuV-Rechnung sind durch Datenfernübertragung zu ermitteln.[3]

 

Rz. 215

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass die Finanzverwaltung den Umfang des zu übermittelnden Datensatzes – ohne Vorliegen einer erweiternden Rechtsgrundlage – sukzessiv auch über den Kerninhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgedehnt hat. Dies betrifft insbesondere außerbilanziell zu berücksichtigende Korrekturpositionen, z. B. im Zusammenhang mit der Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags, im Berichtsmodul "steuerliche Gewinnermittlung",[4] oder die ab der Kerntaxonomie 6.0 für die nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre verpflichtende elektronische Übermittlung des Anlagenspiegels.[5]

Mit dem BMF-Schreiben vom 6.6.2018[6] wurde ein neuer – zunächst freiwillig zu übermittelnder – Berichtsteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" in der Kerntaxonomie 6.2 verankert; dieser ist ab Kerntaxonomie 6.4 verpflichtend elektronisch zu übermitteln (d. h. erstmals für die nach dem 31.12.2020 beginnenden Wirtschaftsjahre).[7].

 

Rz. 216

Zu den weiteren (d. h. über die in Rz. 214 genannten Steuerpflichtigen hinausgehend) ebenfalls von der Abgabe einer E-Bilanz nach § 5b EStG betroffenen Wirtschaftssubjekten wird auf "Anhang nach HGB", Rz. 250 verwiesen.

[1] S. Kerntaxonomien in Anhang D2.
[2] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509. Auch die durch das MicroBilG umgesetzten Vereinfachungen der GuV-Gliederung finden keine Entsprechung hinsichtlich der Gliederungstiefe der in der E-Bilanz von Kleinstkapitalgesellschaften zu übermittelnden Informationen. Explizit auch BT-Drucks. 17/11292 S. 15.
[4] Vgl. Riepolt, StuB 2015, S. 66.
[5] Vgl. Riepolt, StuB 2016, S. 546; Zwirner, BB 2016, S. 1458.
[7] BMF, Schreiben v. 23.7.2020, IV C 6 – S 2133-b/20/10002, S. 2.

5.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 217

Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ist neben der Bilanz auch der Inhalt der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die GuV-Rechnung steht in den beiden Varianten Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren zur Übermittlung zur Verfügung.[1]

Darüber hinaus ist auch die Ergebnisverwendungsrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, sofern in der Bilanz ein Bilanzgewinn/-verlust ausgewiesen wird.[2]

Bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften werden von der elektronischen Übermittlung der Steuertaxonomie auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen erfasst.

 

Rz. 218

Nach dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG kann anstelle einer Bilanz, die Ansätze oder Beträge enthält, die nicht steuerlichen Vorschriften entspricht, auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Diese Wahlmöglichkeit hat unmittelbare Auswirkungen auf die Einreichung der GuV-Rechnung:

(1)

Der Steuerpflichtige hat somit die Möglichkeit, die handelsrechtliche Bilanz und handelsrechtliche GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; in diesem Falle ist im Berichtsbestandteil "steuerliche Modifikationen" auch eine Überleitung von der handelsrechtlichen GuV-Rechnung zur GuV-Rechnung nach steuerbilanziellen Vorschriften vorzunehmen.

Grundsätzlich ist auch im Falle der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung auf Ebene der "Mussfeld"-Positionen eine Überleitung der handelsrechtlichen GuV-Rechnung zu einer den steuerbilanziellen Vorschriften entsprechenden GuV-Rechnung durch Anpassung der steuerlich unzulässigen Positionen vorzunehmen. "Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen GuV-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung aufgeführt werden."[3]

(2) Der Steuerpflichtige kann jedoch auch unmittelbar eine den steuerbilanziellen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz einreichen. Hierzu hat der Steuerpflichtige bei der Erstellung der Taxonomie im Modul GCD die "Steuerbilanz" auszuwählen.[4] Damit entfällt das Modul "steuerliche Modifikationen". In diesem Falle geht die Finanzverwaltu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge