Rz. 213

Es handelt sich um die Summe der Unterschiedsbeträge, die sich aus einer Erhöhung von Aktivposten und einer Herabsetzung von Passivposten aufgrund des Ergebnisses einer Sonderprüfung nach §§ 258 ff. AktG wegen unzulässiger Unterbewertung oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungen der Sonderprüfer gemäß § 260 AktG ergeben.[1] Für den Posten besteht eine separate Ausweispflicht nach § 261 Abs. 1 Satz 6 AktG oder § 261 Abs. 2 Satz 2 AktG.

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 908.

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