Rz. 202

Dem Grunde nach gelten die Ausführung unter Abschn. 4.6.2 entsprechend. Es werden hier die von einer Gewinngemeinschaft oder einer Untergesellschaft übernommenen Verlustdeckungsbeiträge erfasst. Auch Verlustübernahmen aus Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften sollten hier ausgewiesen werden.[1] Hinzu kommen auch Dividendengarantiezahlungen an außen stehende Gesellschafter, soweit sie bei AG und KGaA die Erträge aus dem jeweiligen Unternehmensvertrag übersteigen (§ 158 Abs. 2 AktG) oder – bei einer Rentabilitätsgarantie – an die verlustträchtige Untergesellschaft zur Sicherstellung ihrer Garantieverpflichtung geleistet werden[2] (s. Tab. 2). Zuschusszahlungen, die nicht an eine Verlustdeckung geknüpft sind, dürfen hier nicht ausgewiesen werden (vielmehr Position Nr. 8 GKV bzw. Nr. 7 UKV).

Falls Verluste noch nicht eingetreten sind, sondern lediglich drohen, sollte eine entsprechende Drohverlustrückstellung über die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Pos. Nr. 8 GKV/Nr. 7 UKV) gebildet werden.[3]

Bei Eintritt des Verlustfalls wird dann der effektiv zu übernehmende Verlust unter den Aufwendungen aus Verlustübernahmen gebucht und die zuvor gebildete Rückstellung für drohende Verluste über die sonstigen betrieblichen Erträge aufgelöst.[4]

 

Rz. 203

Der Höhe nach dürfen hier nur rechtlich entstandene, nicht aber drohende Verlustübernahmen erfasst werden (Rückstellungsbildung über Position Nr. 8 GKV bzw. Nr. 7 UKV, spätere Auflösung über Position Nr. 4 GKV bzw. Nr. 6 UKV; vgl. Rz. 202).

 
 

Erfolgssituation

bei der

Untergesellschaft
Verhältnis zwischen Dividendengarantie und Erfolg der Untergesellschaft GuV-Ausweis (GKV) bei
Obergesellschaft Untergesellschaft
Position Höhe Position Höhe
DIVIDENDENGARANTIE RENTENGARANTIE Gewinnfall

soweit

DivG ≤ aG

(9 a)

Erträge

aufgrund GAV
aG – DivG

(16 b)

Aufwendungen

aufgrund GAV
aG

soweit

DivG > aG

(12 a)

Aufwendungen

aus Verlustübernahme
DivG – aG

(16 b)

Aufwendungen

aufgrund

GAV
aG
Verlustfall unerheblich

(12 a)

Aufwendungen

aus Verlustübernahme
üV + DivG

(16 a)

Erträge

aus Verlustübernahme
üV
RENTABILITÄTSGARANTIE Gewinnfall

soweit

DivG ≤ aG

(9 a)

Erträge

aufgrund GAV
aG – DivG

(16 b)

Aufwendungen

aufgrund GAV
aG – DivG

soweit

DivG > aG

(12 a)

Aufwendungen

aus Verlustübernahme
DivG – aG

(16 a)

Erträge

aus Verlustübernahme
DivG – aG
Verlustfall unerheblich

(12 a)

Aufwendungen

aus Verlustübernahme
üV + DivG

(16 a)

Erträge

aus Verlustübernahme
üV + DivG

Tab. 2: Ausweis von Dividendengarantien bei Ober- und Untergesellschaft

Abkürzungen:

aG: aufgrund eines (Teil-)Gewinnabführungsvertrages (GAV) von der Untergesellschaft an die Obergesellschaft abzuführender Gewinn ohne Berücksichtigung einer Dividendengarantie

üV: von der Obergesellschaft zu übernehmender Verlust der Untergesellschaft ohne Berücksichtigung einer Dividendengarantie

DivG: an Außenstehende zu leistender Ausgleich (Dividendengarantie)

[1] Vgl. Scheffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 336 Rz. 113, Stand: 8/2018.
[2] Ebenso Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 277 HGB Rz. 20.
[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 787; Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 277 HGB Rz. 18; Scheffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 336 Rz. 116, Stand: 8/2018.
[4] Vgl. Scheffler, in Böcking u. a., Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, B 336 Rz. 116, Stand: 8/2018.

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