Rz. 138

Dem Grunde nach gehören hierzu alle Verwaltungskosten, die nicht anderen Bereichen zuzuordnen sind. Zu den hier auszuweisenden allgemeinen Verwaltungskosten zählen insbesondere Ausgaben für die Geschäftsführung und die Unternehmensorgane, einschließlich Aufsichtsrat oder einen unternehmensexternen Unternehmensbeirat,[1], das externe Rechnungswesen, das Rechenzentrum, die Personal-, Finanz- und Steuerabteilung, Stabsabteilungen (z. B. Planung, Organisation), Werksschutz, Ausgaben für Rechtsschutz, Beratung, Versicherungen, Beiträge, Spenden oder Kosten von unternehmenseigenen Bibliotheken.[2] Soweit für Dritte Verwaltungsdienstleistungen erbracht werden, dürfen die hierauf entfallenden Verwaltungskosten nicht in den allgemeinen Verwaltungskosten (Pos. Nr. 5 UKV) ausgewiesen werden; diese stellen vielmehr Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen dar, da die Erlöse aus diesen Verwaltungsdienstleistungen als Umsatzerlöse erfasst werden müssen (vgl. Rz. 131).

 

Rz. 139

Der Höhe nach kommen hier nur jene Verwaltungskosten in Betracht, die noch nicht unter Position Nr. 2 und Nr. 4 UKV erfasst wurden.[3] Gegenüber einer Erfassung unter den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" (Position Nr. 7 UKV) hat Position Nr. 5 UKV jedoch Vorrang. Entsprechend dem Vorgehen bei den Vertriebskosten sind unter den allgemeinen Verwaltungskosten stets die periodenbezogenen Kosten anzusetzen[4] (vgl. Rz. 132). Wie bei den Herstellungs- und Vertriebskosten sind keine kalkulatorischen Kostenbestandteile in die allgemeinen Verwaltungskosten einzubeziehen (vgl. Rz. 131).

 

Rz. 140

Soweit in den allgemeinen Verwaltungskosten außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Sätze 5 f. HGB enthalten sind, besteht gemäß § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB eine separate Ausweispflicht in der GuV-Rechnung oder im Anhang.[5]

[1] Vgl. Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 275 HGB Rz. 57.
[2] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 291; Reiner, in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, Bd. 4, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 147; Wulf, in Kirsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 275 HGB Rz. 164, Stand: 6/2016.
[3] Wulf, in Kirsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 275 HGB Rz. 162, Stand: 6/2016.
[5] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 501; Reiner, in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, Bd. 4, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 148.

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