Rz. 39

Eine tiefer gehende Untergliederung im Rahmen des vorgeschriebenen Standardschemas ist zulässig (§ 265 Abs. 5 HGB). Dazu zählen zum einen zusätzliche Vorspaltenausweise ("…, davon …"), zum anderen auch eine weitere Unterteilung eines Hauptpostens in mehrere Einzelposten. Sind Aufwendungen oder Erträge nicht von einem vorgeschriebenen Posten inhaltlich abgedeckt, so dürfen auch neue zusätzliche Posten und Zwischensummen hinzugefügt werden (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB). Wegen der weit formulierten Auffangposten "sonstige betriebliche Aufwendungen" bzw. "sonstige betriebliche Erträge" dürften sich Zusatzposten vor allem auf die Einfügung von zusammenfassenden Zwischensummen bzw. Zwischenergebnissen (z. B.: Gesamtleistung, Rohergebnis, Finanzergebnis bzw. Finanz- und Beteiligungsergebnis oder Ergebnis vor Steuern)[1] beschränken.

Ansonsten ist ein Zusatzposten jener Postengruppe zuzuordnen, der er nach seinen Eigenheiten am nächsten steht. Verschiedentlich sind Zusatzposten auch gesetzlich vorgeschrieben (z. B. § 277 Abs. 3, 5 HGB).

Obwohl nach dem Wortlaut von § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB lediglich ein Wahlrecht besteht, dem gesetzlichen Gliederungsschema neue Posten hinzuzufügen, kann sich sogar eine Pflicht ergeben, wenn es sich um erhebliche Beträge handelt, deren gesonderte Offenlegung aus den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie dem Einblickgebot gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu fordern ist.[2]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 762.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 265 HGB Rz. 68; Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 23.

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