Rz. 37

Zur Förderung des Zeitvergleichs im Rahmen der Jahresabschlussanalyse ist für jeden Posten der GuV-Rechnung der entsprechende Vorjahreswert anzugeben. Werden freiwillige Untergliederungen in der GuV-Rechnung (auch in Form von "Davon"-Vermerken) hinzugefügt, so gilt auch für diese Erweiterungen die Angabe der Vorjahresbeträge.[1] Nichtvergleichbarkeit (z. B. wegen Strukturänderungen, Bilanzberichtigung, Vermögenszugänge wegen Verschmelzung oder Zugang von Vermögensgegenständen und Schulden im Rahmen von Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen)[2] oder eine im Interesse der Vergleichbarkeit vorgenommene Anpassung des Vorjahresbetrags muss im Anhang angegeben und erläutert werden (§ 265 Abs. 2 HGB).

[2] Vgl. IDW, IDW RS HFA 39, IDW-Fachnachrichten 2012, S. 32, Rz. 8 und Rz. 9.

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