Rz. 36

Die Darstellungsform der GuV-Rechnung ist von Jahr zu Jahr i. d. R. beizubehalten. Das Gebot der (formalen) Darstellungsstetigkeit in § 265 Abs. 1 HGB betrifft die Bezeichnung, den Inhalt und die Reihenfolge der Einzelposten sowie die Bildung von Zwischensummen sowie auch die Aufteilung zwischen der GuV-Rechnung und den anderen Bestandteilen des Jahresabschlusses (insbesondere Anhang).[1]

Abweichungen vom Grundsatz der Darstellungsstetigkeit sind an besondere Voraussetzungen geknüpft. Das Gesetz verlangt, dass es sich um Ausnahmefälle wegen besonderer Umstände handelt, die Abweichung erforderlich und überdies im Anhang angegeben und begründet ist. Als Abweichungsgründe kommen vor allem grundlegend geänderte wirtschaftliche Verhältnisse[2] oder wesentliche Veränderungen in der Rechnungslegung in Betracht. Beispiele hierfür können sein:[3]

(1)

Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmenstätigkeit

  • Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Rechtsform,
  • Wechsel des Mutterunternehmens und Anpassung an dessen konzerneinheitlich ausgeübte Ausweiswahlrechte[4],
  • wesentliche Veränderungen der Unternehmensgröße oder des Produktionsprogramms,
  • zunehmende bzw. abnehmende Bedeutung einzelner Posten (z. B. durch Internationalisierung), die aus Gründen größerer Klarheit und Übersichtlichkeit eine weitere Untergliederung bzw. Zusammenfassung mit anderen Posten notwendig machen.
(2)

Wesentliche Veränderungen in der Rechnungslegung

  • Änderung einschlägiger Rechnungslegungsvorschriften,
  • Änderung in der Rechtsprechung oder in Verlautbarungen von Fachgremien,
  • Korrektur von Fehlern der Vorjahre.
[1] Vgl. Störk/Büssow, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 2; Drüen, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 6.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 265 HGB Rz. 20.
[3] Vgl. Hütten/Lorson/Haustein, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 265 HGB Rz. 19, Stand: 3/2022;Drüen, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 13.
[4] Kein Grund ist dagegen ein Wechsel in der Geschäftsführung. Vgl. Drüen, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 13.

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