Rz. 33

Die GoB gelten gemäß § 243 Abs. 1 HGB auch für die GuV-Rechnung, da diese nach § 242 Abs. 3 HGB bei allen Kaufleuten Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Obwohl sie sich vorwiegend an die Bilanz richten, können insbesondere die folgenden (auch teilkodifizierten) Grundsätze auch für die GuV-Rechnung von Bedeutung sein:[1]

  • Der Grundsatz zeitgerechter Aufstellung (s. auch § 243 Abs. 3 HGB), d. h. Aufstellung der GuV-Rechnung innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit, der für Kapitalgesellschaften (bzw. Kapitalgesellschaften & Co.) in § 264 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB präzisiert wird;
  • das Stichtagsprinzip (siehe auch § 242 Abs. 1 HGB), d. h., dass Schluss und Anfang des Geschäftsjahres die Aufwendungen und Erträge zeitlich abgrenzen;
  • das Periodisierungsprinzip, insbesondere die Abgrenzung der Sache und der Zeit nach (siehe auch § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), wonach es für Aufwendungen und Erträge nicht auf die Zahlungszeitpunkte ankommt;
  • das Erhellungsprinzip (siehe auch § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz HGB), wonach es für die Berücksichtigung von Informationen über Ereignisse des Geschäftsjahres auf den Informationsstand bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ankommt;
  • das Nominalwert-, Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip (§§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1, 2 und 2a HGB);
  • das Fortführungsprinzip (siehe auch § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), wonach – bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Beendigung der Unternehmenstätigkeit – von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist;
  • das Klarheits- und Übersichtlichkeitsprinzip (siehe auch § 243 Abs. 2 HGB);
  • der Grundsatz des Einzelausweises (Saldierungsverbot, siehe auch § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB), wonach grundsätzlich Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden dürfen;
  • das Gebot der Vollständigkeit (siehe auch § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB), wonach die GuV-Rechnung sämtliche Aufwendungen und Erträge enthalten muss;
  • das Gebot der Willkürfreiheit (subjektive Wahrheit),[2] wonach die Aufnahme und Abgrenzung von Erfolgskomponenten der subjektiven Willkür des Rechnungslegenden entzogen ist;
  • das Stetigkeitsgebot (siehe auch § 265 Abs. 1 HGB und Rz. 36) und
  • das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz HGB) mit seinen Ausprägungen, wonach insbesondere die Antizipation von Erträgen vor deren Realisierung verboten (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB), die Antizipation aller bis zum Abschlussstichtag entstandenen vorhersehbaren Risiken und Verluste jedoch geboten ist.
[1] Zur detaillierten Beschreibung der Grundsätze vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 163 ff.
[2] Vgl. Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl. 1987, S. 181.

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